Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes (GüKGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2017 FPersG § 2, § 4, § 4b, § 4c, § 5, § 8, § 8a, § 10

Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)," gestrichen.

bb)
In Buchstabe b wird das Wort „Kontrollgeräte" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

cc)
Im Satzteil nach Buchstabe e wird die Angabe „in den Artikeln 3, 21 bis 24, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" durch die Angabe „in den Artikeln 3, 21 bis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt sowie die Wörter „sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" gestrichen.

b)
In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Kontrollgeräten" durch das Wort „Fahrtenschreibern" ersetzt.

c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.

cc)
In Buchstabe d werden die Wörter „ein Jahr" durch die Wörter „fünf Jahre" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „Schaublätter und" das Wort „andere" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren."

cc)
In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätes" durch das Wort „Fahrtenschreibers" ersetzt.

dd)
Satz 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter „Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt,

bbb)
die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt,

ccc)
nach dem Wort „Ausdrucke" werden die Wörter „und handschriftlichen Aufzeichnungen" eingefügt,

ddd)
die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

ee)
Satz 8 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt,

bbb)
nach dem Wort „Ausdrucke" werden die Wörter „und handschriftlichen Aufzeichnungen" eingefügt,

ccc)
nach den Wörtern „der Abgabenordnung" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt,

ddd)
nach den Wörtern „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" werden folgende Wörter eingefügt: „nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes".

ff)
Satz 9 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt,

bbb)
nach dem Wort „Ausdrucke" werden die Wörter „und handschriftlichen Aufzeichnungen" eingefügt.

c)
In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 7 und 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

3.
§ 4b wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15" werden durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7 bis 13 und 17" ersetzt.

b)
Die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

4.
§ 4c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4c Auskünfte aus dem Fahrtenschreiberkartenregister".

b)
In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

c)
In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kontrollgeräte" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ergeben sich bei einer Kontrolle konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß funktioniert, kann die zuständige Behörde eine Prüfung des Fahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anordnen. Abweichend von § 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten der Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise des Fahrtenschreibers nicht vorschriftsmäßig sind."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „Absätzen 1, 1a und 2" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.

bbb)
In Buchstabe j wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.

bbb)
In Buchstabe g wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b, die bis zum 1. März 2016 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 begangen wurden, können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden."

6a.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unternehmer auch dann nicht dafür, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird."

7.
In § 10 Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen" durch das Wort „Verkehrsleiter" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GüKGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Eingangsformel FPersuStVRÄndV
... August 2015 (BGBl. I S. 1474), der in Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214 ) und der in Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 138 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 Satz 12 ...


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