Das
Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch
Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)," gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe b wird das Wort „Kontrollgeräte" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.
- cc)
- Im Satzteil nach Buchstabe e wird die Angabe „in den Artikeln 3, 21 bis 24, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" durch die Angabe „in den Artikeln 3, 21 bis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt sowie die Wörter „sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Kontrollgeräten" durch das Wort „Fahrtenschreibern" ersetzt.
- c)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.
- cc)
- In Buchstabe d werden die Wörter „ein Jahr" durch die Wörter „fünf Jahre" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird nach den Wörtern „Schaublätter und" das Wort „andere" eingefügt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren."
- cc)
- In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätes" durch das Wort „Fahrtenschreibers" ersetzt.
- dd)
- Satz 7 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter „Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt,
- bbb)
- die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt,
- ccc)
- nach dem Wort „Ausdrucke" werden die Wörter „und handschriftlichen Aufzeichnungen" eingefügt,
- ddd)
- die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
- ee)
- Satz 8 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt,
- bbb)
- nach dem Wort „Ausdrucke" werden die Wörter „und handschriftlichen Aufzeichnungen" eingefügt,
- ccc)
- nach den Wörtern „der Abgabenordnung" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt,
- ddd)
- nach den Wörtern „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" werden folgende Wörter eingefügt: „nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes".
- ff)
- Satz 9 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt,
- bbb)
- nach dem Wort „Ausdrucke" werden die Wörter „und handschriftlichen Aufzeichnungen" eingefügt.
- c)
- In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 7 und 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
- 3.
- § 4b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15" werden durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7 bis 13 und 17" ersetzt.
- b)
- Die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
- 4.
- § 4c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4c Auskünfte aus dem Fahrtenschreiberkartenregister".
- b)
- In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.
- c)
- In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kontrollgeräte" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „Absätzen 1, 1a und 2" ersetzt.
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe b werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.
- bbb)
- In Buchstabe j wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe b werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.
- bbb)
- In Buchstabe g wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 6a.
- § 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unternehmer auch dann nicht dafür, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird."
- 7.
- In § 10 Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen" durch das Wort „Verkehrsleiter" ersetzt.
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Eingangsformel FPersuStVRÄndV ... August 2015 (BGBl. I S. 1474), der in Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214 ) und der in Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626