Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1" durch die Angabe „§ 3" ersetzt.
- 2.
- § 24i wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1" durch die Angabe „§ 3" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach
§ 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von
§ 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach
§ 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt
§ 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des
Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt."
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Mutterschutzgesetzes gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes nach Satz 1 auf die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung."
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „mutmaßlichen" durch das Wort „voraussichtlichen" ersetzt.
- dd)
- In Satz 4 wird das Wort „mutmaßliche" durch das Wort „voraussichtliche" ersetzt.
- ee)
- In Satz 5 wird das Wort „Geburten" durch das Wort „Entbindungen" und das Wort „mutmaßlichen" durch das Wort „voraussichtlichen" ersetzt.
- ff)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt."