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§ 3 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (VermVerkProspGebV)

V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1873; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 49 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-5 Börsenvorschriften
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§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen



(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Erbringung einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder bei der Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, ermäßigt sich die nach dem Gebührenverzeichnis zu dieser Verordnung zu erhebende Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) 1Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 2War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. 3Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags. 4Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. 5Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. 6Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro.





 

Frühere Fassungen von § 3 VermVerkProspGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
vom 19.08.2015 BGBl. I S. 1433
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
vom 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1824
aktuellvor 01.01.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 VermVerkProspGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VermVerkProspGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerkProspGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VermVerkProspGebV Gebühren (vom 15.08.2013)
... Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 19.08.2015 BGBl. I S. 1433
Artikel 1 3. VermVerkProspGebVÄndV
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird dem Absatz 2 folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Für die Ablehnung ...

Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1824
Artikel 1 1. VermVerkProspGebVÄndV
... 2 und" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 2 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
Artikel 1 2. VermVerkProspGebVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
... durch das Wort „Vermögensanlagengesetz" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „; Absatz 3 bleibt unberührt" ... Wörter „; Absatz 3 bleibt unberührt" gestrichen. 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Übergangsvorschrift ...