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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (3. VermVerkProspGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.2015 BGBl. I S. 1433 (Nr. 33); Geltung ab 27.08.2015
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. August 2015 VermVerkProspGebV § 3, Anlage

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird dem Absatz 2 folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Erbringung einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder bei der Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, ermäßigt sich die nach dem Gebührenverzeichnis zu dieser Verordnung zu erhebende Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht."

2.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „6.500" durch die Angabe „1.500 bis 15.000" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „84" durch die Angabe „1.185" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „77" durch die Angabe „38" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„8Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Miss-
ständen
(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)
2.000".


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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. VermVerkProspGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. VermVerkProspGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2015 (BGBl. I S. 1433 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (50) Das Wertpapiererwerbs- und ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 8 2. EUProspVOAnpG Folgeänderungen
... vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2015 (BGBl. I S. 1433 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden in der ...