Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch
Artikel 55 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „erheben" ein Semikolon und die Wörter „bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat" eingefügt.
- bb)
- In Satz 5 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „für das Genehmigungsverfahren" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Nach dem
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen."
- 2.
- In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2, 3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3" ersetzt.
- 3.
- § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 3a gilt entsprechend."
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771