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Änderung § 9 DüV vom 01.05.2020

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§ 9 DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
§ 9 DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches


(Text alte Fassung)

(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen.

(2) 1 Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. 2 Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 genannte Kontrollwert 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

(3) 1 Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 für Phosphat nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. 2 Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 genannte Kontrollwert 20 Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr, in den ab 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und später begonnenen Düngejahren 10 Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

(4) 1 Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat sie anzuordnen, dass der Betriebsinhaber im Jahr der Feststellung an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Düngeberatung teilzunehmen hat. 2 Die Teilnahme ist der zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen. 3 Die Düngeberatung ist auf die Einhaltung der zulässigen Kontrollwerte auszurichten.

(5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im auf die Düngeberatung nach Absatz 4 folgenden Jahr erneut eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat der Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und den Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der zuständigen Stelle bis zum 31. März zur Prüfung vorzulegen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)