(1)
1Nach einer bestandenen Erstprüfung wird der Sprachvermerk über die Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe von der nach
§ 5 LuftPersV zuständigen Stelle auf der Vorderseite der Lizenz eingetragen.
2Der Sprachvermerk wird nur eingetragen, wenn der Bewerber über eine Berechtigung oder die nachgewiesene Befähigung zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der entsprechenden Sprache verfügt.
(2) Der Sprachvermerk ist gültig ab dem Tag der Erstprüfung bis zum Ablauf des letzten Kalendermonats der Geltungsdauer von Sprachvermerken für die entsprechende Stufe.