(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach
§ 2 Abs. 1 Satz 3 für den ersten Prüfungsabschnitt vorgeschriebenen Teile und der zweite Prüfungsabschnitt nach
§ 2 Abs. 1 Satz 4 bestanden sind.
(2)
1Über den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 5 erteilt.
2In das Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 5 werden die erzielten Prüfungsnoten für den ersten Prüfungsabschnitt aufgenommen.
3Über den bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 6 erteilt.
4Über das Nichtbestehen eines Prüfungsabschnitts erhält die zu prüfende Person von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der alle Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) (aufgehoben)
(4) Die zu prüfende Person kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Prüfung nach
§ 15 zweimal wiederholen, wenn sie die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat.
(5)
1Hat die zu prüfende Person mehr als zwei Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung nach
§ 13, mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder die Prüfung nach
§ 15 zu wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern und den Beisitzern bestimmt werden.
2Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
3Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag der zu prüfenden Person auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen.
4Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
5Eine weitere Ausbildung ist auch in allen Fächern zu absolvieren, in denen die Prüfung zweimal nicht bestanden wurde; die Sätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686