§ 7 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV k.a.Abk.)

§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 für den ersten Prüfungsabschnitt vorgeschriebenen Teile und der zweite Prüfungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 4 bestanden sind.

(2) 1Über den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. 2In das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 werden die erzielten Prüfungsnoten für den ersten Prüfungsabschnitt aufgenommen. 3Über den bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. 4Über das Nichtbestehen eines Prüfungsabschnitts erhält die zu prüfende Person von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der alle Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) (aufgehoben)

(4) Die zu prüfende Person kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Prüfung nach § 15 zweimal wiederholen, wenn sie die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat.

(5) 1Hat die zu prüfende Person mehr als zwei Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung nach § 13, mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder die Prüfung nach § 15 zu wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern und den Beisitzern bestimmt werden. 2Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. 3Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag der zu prüfenden Person auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. 4Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. 5Eine weitere Ausbildung ist auch in allen Fächern zu absolvieren, in denen die Prüfung zweimal nicht bestanden wurde; die Sätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 3 PTA-Reformgesetz G. v. 13. Januar 2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 7 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 PTA-Reformgesetz
vom 13.01.2020 BGBl. I S. 66

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PTA-APrV Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2023)
... Nachweise vorliegen: 1. das Zeugnis über den ersten Prüfungsabschnitt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 , 2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 5 über die Ableistung der ...
§ 8 PTA-APrV Rücktritt von der Prüfung (vom 01.01.2023)
... unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 4 gilt ...
§ 9 PTA-APrV Versäumnisfolgen (vom 01.01.2023)
... so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht ...
§ 10 PTA-APrV Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche (vom 01.01.2023)
... haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der ...
Anlage 5 PTA-APrV (zu § 7 Abs. 2 Satz 1) (vom 01.01.2023)
Anlage 6 PTA-APrV (zu § 7 Absatz 2 Satz 3) (vom 01.01.2023)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 12 HeilbAnerkRUG Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
... Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission." 4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikeln 10 ... § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes." 5. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Abweichungen von den in ... des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a (1) ...


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