Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

Teil 1 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)

V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm
§ 4 Erlöschen der Teilnahmeberechtigung
§ 5 Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



1Diese Verordnung regelt den notwendigen Rahmen für Teilnehmer des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie betriebenen Förderprogramms „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende", dessen Förderbekanntmachung am 3. Februar 2015 im Bundesanzeiger (BAnz AT 03.02.2015 B1) veröffentlicht worden ist. 2Sie regelt insbesondere die Erstattung von wirtschaftlichen Nachteilen, die Teilnehmern aufgrund der Projekttätigkeit entstehen.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
assoziierter Partner eine natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die sich als nicht geförderter Projektpartner an einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Förderprogramms geförderten Konsortiums beteiligt und bis zum 1. Juni 2017

a)
in der Kooperationsvereinbarung dieses Konsortiums genannt wird oder

b)
mit einem Zuwendungsempfänger oder Unterauftragnehmer einen Vertrag schließt, in dem die Mitwirkung in dem Konsortium zum Zwecke der Erreichung der Ziele des Förderprogramms geregelt wird,

2.
Förderprogramm das Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende",

3.
Konsortium ein Zusammenschluss auf vertraglicher Grundlage von Zuwendungsempfängern, Unterauftragnehmern oder assoziierten Partnern mit dem Zweck, gemeinsam ein Vorhaben im Rahmen des Förderprogramms umzusetzen,

4.
Projekttätigkeit die Erzeugung von Strom, die Übertragung oder Verteilung von Strom, der Verbrauch von Strom, die Einspeisung von Strom in das Netz und die Umwandlung von Strom in einen anderen Energieträger, die im Rahmen eines Konsortiums zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinne der Ziele des Förderprogramms beiträgt und von einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Stelle als Projekttätigkeit bescheinigt wurde,

5.
Teilnehmer ein Zuwendungsempfänger nach Nummer 7, Unterauftragnehmer nach Nummer 6 oder assoziierter Partner nach Nummer 1,

6.
Unterauftragnehmer eine natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die mit einem Zuwendungsempfänger nach Nummer 7 einen Vertrag zur Erbringung einer Leistung gegen Entgelt für das geförderte Projekt im Rahmen des Förderprogramms abgeschlossen hat und deren Unterauftrag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder einer beauftragten Stelle genehmigt wurde, und

7.
Zuwendungsempfänger derjenige, der im Rahmen des Förderprogramms einen Zuwendungsbescheid des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Projektträgers erhalten hat.

2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 85 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 3 Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Teilnehmer, die eine Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre Projekttätigkeit anzuzeigen.

(2) 1Für jede Anlage zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung von elektrischer Energie in andere Energieträger oder zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist bei der Bundesnetzagentur eine gesonderte Anzeige in Textform einzureichen. 2Mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt stehen einer Anlage gleich. 3Sofern assoziierte Partner und Unterauftragnehmer Anzeigen einreichen, kann die Bundesnetzagentur Pflichten insbesondere zur Bereitstellung von Daten im Zusammenhang mit dem Förderprogramm und die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Begleitforschung zum Förderprogramm mitteilen.

(3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung der Anlage und des Netzverknüpfungspunktes oder der Entnahmestelle nach § 2 Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist,

2.
Angaben zur Zuordnung des Teilnehmers nach den §§ 6 bis 9,

3.
die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen,

4.
die installierte Leistung der Anlage oder die Abnahmeleistung,

5.
bei Letztverbrauchern

a)
die Jahreshöchstlast,

b)
die Jahresarbeit,

c)
den höchsten Lastbeitrag im Hochlastzeitfenster sowie

d)
die Benutzungsstundenzahl im jeweiligen Vorjahreszeitraum,

6.
bei Anlagen zur Erzeugung von Strom

a)
die höchste Einspeiseleistung und die Einspeisearbeit im jeweiligen Vorjahreszeitraum,

b)
die Art der Anlage einschließlich der Registriernummer,

c)
das Baujahr der Anlage,

d)
die installierte Leistung sowie

e)
die Höhe des Zahlungsanspruchs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,

7.
bei Anlagen zur Stromspeicherung oder Umwandlung von elektrischer Energie in andere Energieträger

a)
die Jahreshöchstlast,

b)
der höchste Lastbeitrag im Hochlastzeitfenster,

c)
die Art der Anlage,

d)
das Baujahr,

e)
die installierte Leistung,

f)
die Summe der Ein- und Ausspeicherung von elektrischer Energie im Vorjahreszeitraum oder Angaben zu anderen Formen der Ausspeisung sowie

g)
der Wirkungsgrad der Anlage,

8.
bei einem Betreiber einer Internetplattform nach § 5 die Beschreibung der Struktur dieser Plattform, das Verfahren zum Handel und die vorgesehenen Nutzer der Plattform und

9.
den Nachweis der Berechtigung als Teilnehmer im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 5.

(4) Der Anzeigende ist darüber hinaus verpflichtet, auf Verlangen der Bundesnetzagentur alle Unterlagen vorzulegen, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.

(5) 1Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang der Anzeige in Textform innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige. 2Der Teilnehmer hat diese Bestätigung dem jeweils zuständigen Netzbetreiber vorzulegen.

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§ 4 Erlöschen der Teilnahmeberechtigung



(1) Die Berechtigung zur Teilnahme erlischt, wenn

1.
der Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbescheides im Rahmen des Förderprogramms abgelaufen ist,

2.
bei Unterauftragnehmern der Zuwendungsbescheid des beauftragenden Zuwendungsempfängers abgelaufen ist, oder

3.
bei assoziierten Partnern der Bewilligungszeitraum aller Zuwendungsempfänger des Konsortiums abgelaufen ist.

(2) Das Erlöschen der Berechtigung zur Teilnahme ist der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen.

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§ 5 Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei Projekttätigkeiten eines Verteilernetzbetreibers kann bei der Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten entgegen § 13 Absatz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf die Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber verzichtet werden.



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