Eingangsformel - Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV)

Eingangsformel *)


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des § 112 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2016 (BGBl. I S. 2473) **) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung:


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*)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
**)
Anm. d. Red.: Die korrekte Fundstelle ist Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473).


Text in der Fassung der Berichtigung der Kundendatenauskunftsverordnung B. v. 29. August 2017 BGBl. I S. 3343 m.W.v. 21. Juni 2017

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Frühere Fassungen von Eingangsformel KDAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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aktuell vorher 21.06.2017 (04.09.2017)Berichtigung der Kundendatenauskunftsverordnung
vom 29.08.2017 BGBl. I S. 3343

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