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§ 4 - Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsGZahlV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1674 (Nr. 38)
Geltung ab 21.06.2017; FNA: 751-19-1 Kernenergie

§ 4 Schriftliche Zahlungsaufforderung



1Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. 2In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:

1.
wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,

2.
Höhe des zu zahlenden Betrags,

3.
Frist für die Leistung der Zahlung.

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