Auf Grund des
§ 15 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes vom
27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(2) Die Einzahlenden teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie spätestens bis zum 27. Juni 2017 die Kontaktdaten mit, die für die Mitteilung des Kontos benutzt werden sollen.
(1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem
Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto.
(2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwendungszweck anzugeben:
- 1.
- Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird,
- 2.
- Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).
1Für Zahlungen nach
§ 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu.
2In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:
- 1.
- wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
- 2.
- Höhe des zu zahlenden Betrags,
- 3.
- Frist für die Leistung der Zahlung.
(1) 1Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung" (Fonds) bestätigt schriftlich gegenüber dem Einzahlenden den Eingang von Zahlungen auf das mitgeteilte Konto. 2Die Zahlungsbestätigung hat unverzüglich nach Eingang der Einzahlung zu erfolgen.
(2) In der Zahlungsbestätigung sind anzugeben:
- 1.
- die Höhe der eingegangenen Zahlung,
- 2.
- das Datum des Zahlungseingangs,
- 3.
- Angabe, ob die von dem Einzahlenden angegebene Tilgungsbestimmung bestätigt wird,
- 4.
- Angabe, ob durch die Einzahlung die von der Tilgungsbestimmung erfasste Zahlungsverpflichtung nach dem Entsorgungsfondsgesetz erfüllt ist.
(3) 1Der Fonds informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über den Eingang von Zahlungen durch den Einzahlenden. 2In der Information sind anzugeben:
- 1.
- die Angaben nach Absatz 2,
- 2.
- die Höhe der seitens des Einzahlenden noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.
(4) Hat ein Einzahlender eine Zahlung nach dem
Entsorgungsfondsgesetz nicht zu dem gesetzlichen oder zu dem in einer Ratenzahlungsvereinbarung vereinbarten Zahlungszeitpunkt vorgenommen, teilt der Fonds dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich nach Verstreichen des Zahlungszeitpunktes Folgendes mit:
- 1.
- die Höhe der nicht eingegangenen Zahlung,
- 2.
- das Datum der verstrichenen Zahlungsfrist und
- 3.
- die Höhe der seitens des Einzahlenden insgesamt noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.
Die Höhe der Zinsen nach
§ 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.
(2) Der Fonds ist in diesem Fall verpflichtet, die nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten zuzüglich darauf geleisteter Zinsen und Risikoaufschlag innerhalb von drei Monaten ab Erbringung des Nachweises an den Einzahlenden auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.