Änderung § 19a GwG vom 28.12.2022

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§ 19a GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 19a GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606

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§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Angaben zu Immobilien


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Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:

1. zuständiges Amtsgericht,

2. Grundbuchbezirk,

3. Nummer des Grundbuchblattes,

4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit

a) Gemarkung,

b) Flur und

c) Flurstück,

5. Art und Umfang der Berechtigung,

6. Beginn und Ende der Berechtigung.




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