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Änderung § 19b GwG vom 28.12.2022

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§ 19b GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 19b GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606

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§ 19b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien


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(1) 1 Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle folgende Informationen zu allen bei ihnen geführten Grundbuchblättern:

1. zuständiges Amtsgericht,

2. Grundbuchbezirk,

3. Nummer des Grundbuchblattes,

4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit

a) Gemarkung,

b) Flur und,

c) Flurstück,

5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils, soweit vorhanden, mit

a) Name oder Firma,

b) Sitz,

c) Registergericht,

d) Registerart,

e) Registernummer,

f) Datum der Eintragung.

2 Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten. 3 Sie erfolgt einmalig bis spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023.

(2) 1 Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem automatisierten Verfahren Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers. 2 Die Übermittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten.

(3) 1 Die registerführende Stelle erfasst anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Informationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 zu und speichert sie. 2 Übermittelte Daten, die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen.

(4) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Länder eine Übermittlung der Daten durch die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden vorsehen. 2 Die Grundbuchämter und die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden können mit der registerführenden Stelle Vereinbarungen über das zu verwendende Datenformat treffen.