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Änderung § 58 GwG vom 01.01.2020

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§ 58 GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 58 GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602

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(Text neue Fassung)

§ 58 (aufgehoben)


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Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf Grundlage dieses Gesetzes ausschließlich für die Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden.