Das
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 33 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen § 22 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz, gegen die Verordnung (EU) 2015/847 oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen wurde."
- 2.
- In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 bis 5" ersetzt und werden die folgenden Sätze angefügt:
„In den Fällen des § 10 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen vorübergehend die Ausübung einer Geschäftsleitertätigkeit bei dem Institut und bei einem anderen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. Die Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen Person treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist."
- 3.
- In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „(EG) Nr. 1781/2006" durch die Angabe „(EU) 2015/847" ersetzt.
- 4.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten; soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist, darf das Institut personenbezogene Daten erheben und verwenden."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- c)
- Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „(EG) Nr. 1781/2006" wird durch die Angabe „(EU) 2015/847" ersetzt.
- 5.
- In § 23 wird die Angabe „10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5" ersetzt.
- 6.
- In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zahlungsdienste" die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft" eingefügt.
- 7.
- § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 10a wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:
- „11.
- entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,
- 12.
- entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emittent von E-Geld keine Dateien führt,
- 13.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt oder".
- c)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwiderhandelt."
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113