Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.12.2023 aufgehoben

§ 2 - Signatarebenennungsverordnung (SignBenennV)

V. v. 05.05.2003 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 331
Geltung ab 04.02.2003; FNA: 9020-11-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 2 Voraussetzungen


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK kann jede natürliche und juristische Person der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden,

1.
die gemäß § 5 des Telekommunikationsgesetzes gewerbliche öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und

2.
die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist, die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTERSPUTNIK wahrzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 49 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021

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Frühere Fassungen von § 2 SignBenennV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 49 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 459 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 23.12.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Signatarebenennungsverordnung
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 3038
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 466 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 SignBenennV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SignBenennV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SignBenennV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SignBenennV Verfahren (vom 08.09.2015)
... (2) Entsprechende formlose Anträge sind unter Beifügung der notwendigen, unter § 2 angeführten Nachweise beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 49 TKMoG Änderung der Signatarebenennungsverordnung
... 9020-11-1) In § 2 Nummer 1 der Signatarebenennungsverordnung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 459 der Verordnung vom 31. August 2015 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Signatarebenennungsverordnung
V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 3038
Artikel 1 1. SignBenennVÄndV
...  2 der Signatarebenennungsverordnung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 648), die durch Artikel 466 der ... 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 2 Voraussetzungen Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK kann jede ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 459 10. ZustAnpV Änderung der Signatarebenennungsverordnung
...  In § 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 der ...


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