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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 3b - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3b Zulassung von Käufern von zur Trocknung bestimmtem Futter



Ein Käufer, der zur Trocknung bestimmtes Futter ankauft, ist gemäß den Bedingungen, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergeben, von der Bundesanstalt zuzulassen. Die Zulassung ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu beantragen und wird durch schriftlichen Bescheid erteilt.