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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 5 - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden Erzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungsgemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trockenfutters sowie sonstige nach den in § 1 genannten Rechtsakten verlangte Angaben aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten begünstigten Erzeugnisse zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Belege, Bescheinigungen und Verträge sind sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

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Zitierungen von § 5 Trockenfutterbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TrFuttBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrFuttBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TrFuttBeihV Beihilfevoraussetzungen
... und wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. Dem Antrag auf Zulassung sind die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit ...