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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 7 - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Muster und Vordrucke



Die Bundesanstalt kann für Anträge, Verträge, Erklärungen, Meldungen und andere Unterlagen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekannt gemacht oder Vordrucke bereit gehalten werden, sind diese zu verwenden.

 
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