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Änderung § 1 TBelV vom 21.12.2023

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§ 1 TBelV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2023 geltenden Fassung
§ 1 TBelV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 377
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Beleihung


(Text alte Fassung)

1 Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes beliehen wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248. 2 Die Beleihung ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

(Text neue Fassung)

1 Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes beliehen wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248. 2 Die Beleihung ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet.