Tools:
Update via:
§ 1 - Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV)
V. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1938 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Geltung ab 01.07.2017 bis 31.12.2024; FNA: 7613-3-1 Geldwäsche
|
Geltung ab 01.07.2017 bis 31.12.2024; FNA: 7613-3-1 Geldwäsche
|
§ 1 Beleihung
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes beliehen wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248. 2Die Beleihung ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Anzeige
Zitierungen von § 1 TBelV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TBelV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TBelV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TBelV Finanzierung des Beliehenen und Übertragung der Vollstreckung an den Beliehenen (vom 01.08.2021)
... Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 13 TraFinG Änderung der Transparenzregisterbeleihungsverordnung
... gefasst: „(1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_Transparenzregisterbeleihungsverordnung_TBelV.htm