§ 84 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
| |

§ 84 Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten; Verordnungsermächtigung


§ 84 hat 4 frühere Fassungen und wird in 41 Vorschriften zitiert

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das nicht über eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt und das Gelder von Kunden hält, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass die Gelder des Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person verwendet werden.

(2) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das über keine Erlaubnis für das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes verfügt, hat Kundengelder, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt, unverzüglich getrennt von den Geldern des Unternehmens und von anderen Kundengeldern auf Treuhandkonten bei solchen Kreditinstituten, Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder vergleichbaren Instituten mit Sitz in einem Drittstaat, welche zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt sind, einer Zentralbank oder einem qualifizierten Geldmarktfonds zu verwahren, bis die Gelder zum vereinbarten Zweck verwendet werden. 2Der Kunde kann im Wege individueller Vertragsabrede hinsichtlich der Trennung der Kundengelder voneinander anderweitige Weisung erteilen, wenn er über den mit der Trennung der Kundengelder verfolgten Schutzweck informiert wurde. 3Zur Verwahrung bei einem qualifizierten Geldmarktfonds hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die vorherige Zustimmung des Kunden einzuholen. 4Die Zustimmung ist nur dann wirksam, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden vor Erteilung der Zustimmung darüber unterrichtet hat, dass die bei dem qualifizierten Geldmarktfonds verwahrten Gelder nicht entsprechend den Schutzstandards dieses Gesetzes und nicht entsprechend der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehalten werden. 5Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem verwahrenden Institut vor der Verwahrung offen zu legen, dass die Gelder treuhänderisch eingelegt werden. 6Es hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, bei welchem Institut und auf welchem Konto die Kundengelder verwahrt werden und ob das Institut, bei dem die Kundengelder verwahrt werden, einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern angehört und in welchem Umfang die Kundengelder durch diese Einrichtung gesichert sind.

(3) 1Werden die Kundengelder bei einem Kreditinstitut, einem vergleichbaren Institut mit Sitz in einem Drittstaat oder einem Geldmarktfonds, die zur Unternehmensgruppe des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gehören, gehalten, dürfen die bei einem solchen Unternehmen oder einer Gemeinschaft von solchen Unternehmen verwahrten Gelder 20 Prozent aller Kundengelder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht übersteigen. 2Die Bundesanstalt kann dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag erlauben, die Obergrenze nach Satz 1 zu überschreiten, wenn es nachweist, dass die gemäß Satz 1 geltende Anforderung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeit sowie angesichts der Sicherheit, die die Verwahrstellen nach Satz 1 bieten sowie angesichts des geringen Saldos an Kundengeldern, das das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hält, unverhältnismäßig ist. 3Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die nach Satz 2 durchgeführte Bewertung jährlich und leitet der Bundesanstalt seine Ausgangsbewertung sowie die überprüften Bewertungen zur Prüfung zu.

(4) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente von Kunden hält, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Eigentumsrechte der Kunden an diesen Finanzinstrumenten zu schützen. 2Dies gilt insbesondere für den Fall der Insolvenz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens. 3Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person verwendet werden.

(5) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder ohne die Erlaubnis zur Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat Wertpapiere, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt, unverzüglich einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist, einem Wertpapierinstitut, das im Inland zur Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes befugt ist, oder einem Institut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist und bei welchem dem Kunden eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach dem Depotgesetz gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten. 2Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(6) 1Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Finanzinstrumente eines Kunden nur unter genau festgelegten Bedingungen für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person verwenden und hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die unbefugte Verwendung der Finanzinstrumente des Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern. 2Der Kunde muss den Bedingungen im Voraus ausdrücklich zugestimmt haben und seine Zustimmung muss durch seine Unterschrift oder eine gleichwertige schriftliche Bestätigung eindeutig dokumentiert sein. 3Werden die Finanzinstrumente auf Sammeldepots bei einem Dritten verwahrt, sind für eine Verwendung nach Satz 1 zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung aller anderen Kunden des Sammeldepots oder Systeme und Kontrolleinrichtungen erforderlich, mit denen die Beschränkung der Verwendung auf Finanzinstrumente gewährleistet ist, für die eine Zustimmung nach Satz 2 vorliegt. 4In den Fällen des Satzes 3 muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Kunden, auf deren Weisung hin eine Nutzung der Finanzinstrumente erfolgt, und über die Zahl der von jedem einzelnen Kunden mit dessen Zustimmung verwendeten Finanzinstrumente Aufzeichnungen führen, die eine eindeutige und zutreffende Zuordnung der im Rahmen der Verwendung eingetretenen Verluste ermöglichen.

(7) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf sich von Privatkunden zur Besicherung oder Deckung von Verpflichtungen der Kunden, auch soweit diese noch nicht bestehen, keine Finanzsicherheiten in Form von Vollrechtsübertragungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewähren lassen.

(8) 1Soweit eine Vollrechtsübertragung zulässig ist, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Angemessenheit der Verwendung eines Finanzinstruments als Finanzsicherheit ordnungsgemäß vor dem Hintergrund der Vertragsbeziehung des Kunden mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Vermögensgegenständen des Kunden zu prüfen und diese Prüfung zu dokumentieren. 2Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien sind auf die Risiken und die Folgen der Stellung einer Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung hinzuweisen.

(9) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften mit Dritten, die Finanzinstrumente von Kunden zum Gegenstand haben, durch entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen, dass der Entleiher der Kundenfinanzinstrumente angemessene Sicherheiten stellt. 2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Angemessenheit der gestellten Sicherheiten durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen sowie fortlaufend zu überwachen und das Gleichgewicht zwischen dem Wert der Sicherheit und dem Wert des Finanzinstruments des Kunden aufrechtzuerhalten.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Schutz der einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen anvertrauten Gelder oder Wertpapiere der Kunden nähere Bestimmungen über den Umfang der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 9 sowie zu den Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des Absatzes 2 erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 84 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 01.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 84 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 89 WpHG Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung (vom 02.08.2021)
... jährlichen Prüfung, mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 84 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 10, ganz oder teilweise ... Einhaltung der Anforderungen nach § 84, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 10 , ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art ...
§ 90 WpHG Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 03.01.2018)
... 63 Absatz 2, den §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9 bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 entsprechend anzuwenden auf ...
§ 91 WpHG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 03.01.2018)
... 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... von Telefongesprächen nach § 83 Absatz 3 Satz 1 informiert, 127. entgegen § 84 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 keine geeigneten Vorkehrungen trifft, um die Rechte der Kunden an ihnen gehörenden ... ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden, 128. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 3 die Zustimmung des Kunden zur Verwahrung seiner Vermögensgegenstände bei einem ... einem qualifizierten Geldmarktfonds nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 129. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 5 eine treuhänderische Einlage nicht offenlegt, 130. entgegen § 84 Absatz 2 ... 84 Absatz 2 Satz 5 eine treuhänderische Einlage nicht offenlegt, 130. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 6 den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darüber unterrichtet, bei welchem ... bei welchem Institut und auf welchem Konto seine Gelder verwahrt werden, 131. entgegen § 84 Absatz 5 Satz 1 ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet, 132. entgegen ... ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet, 132. entgegen § 84 Absatz 7 mit einem Privatkunden eine Finanzsicherheit in Form einer Vollrechtsübertragung nach Artikel ... 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG abschließt, 133. entgegen § 84 Absatz 6 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 84 Absatz 6 Satz 2, ein Wertpapier für eigene Rechnung oder ... abschließt, 133. entgegen § 84 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 84 Absatz 6 Satz 2 , ein Wertpapier für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen Kunden nutzt, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2602
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 21.04.2008 BGBl. I S. 748
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... gelten die §§ 63 bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, die §§ 83 und 84 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Fällen des ...
§ 38 KAGB Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... des Wertpapierhandelsgesetzes, mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... des § 60 Absatz 2 Satz 1, des § 76 Absatz 4 Satz 1, des § 83 Absatz 10 Satz 1, des § 84 Absatz 10 Satz 1 , des § 87 Absatz 9 Satz 1, des § 89 Absatz 6 Satz 1, des § 93 Absatz 5 und des ...

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
§ 2 WpDPV Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse
... 77, 78, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4, 6, 8 bis 13, nach § 81 sowie den §§ 84 und 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, 3. die Untersagungen der ...
§ 11 WpDPV Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten
... 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565; 25. die Erfüllung der Pflichten nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach § 10 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und ... den Artikeln 49 und 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, einschließlich der nach § 84 Absatz 1 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und zu treffenden Maßnahmen, und ...
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
... der Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden 21 § 84 WpHG ; § 10 WpDVerOV; Art. 49, 63 Del. VO (EU) 2017/565 Schutz der Finanzinstrumente und Gelder ...

Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603
§ 1 WpDVerOV Anwendungsbereich
...  8. die Pflichten zum Schutz des Kundenvermögens gemäß § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des ... des Wertpapierhandelsgesetzes und die Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 84 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, jeweils in Umsetzung der Vorgaben der Delegierten Richtlinie (EU) ...
§ 10 WpDVerOV Getrennte Vermögensverwahrung
... Auswahl, Beauftragung und regelmäßigen Überwachung von Dritten, bei denen sie nach § 84 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Kundengelder halten oder bei denen sie Kundenfinanzinstrumente ... übertragen hat. (4) Um die Rechte von Kunden an ihren Kundengeldern nach § 84 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und an ihren Finanzinstrumenten zu schützen, sind ... und Bücher regelmäßig mit denen aller Dritten, bei denen sie Kundengelder nach § 84 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes halten oder Kundenfinanzinstrumente verwahren, abzugleichen, ... (7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 84 Absatz 6 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die unbefugte Verwendung von Kundenfinanzinstrumenten für ... von Finanzinstrumenten als Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nach § 84 Absatz 8 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ... bestehen. (9) Qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 84 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Investmentvermögen, 1. die im Inland oder in ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 45 WpIG Risikosteuerung
... Wertpapierinstitut die Auswirkungen einer getrennten Verwahrung von Kundengeldern gemäß § 84 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu berücksichtigen. Das Wertpapierinstitut hat zu prüfen, ob durch den ...
§ 47 WpIG Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
... und Bewertung nach Absatz 2 absehen. Bei der Entscheidung sind die Vorgaben des § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 10 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Anhang 2. WpDPVÄndV (zu Artikel 1 Nr. 8)
... Vermögensverwahrung       § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 WpHG § 14a WpDVerOV ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 AnlSVG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Die folgenden Nummern 4 bis 12 werden angefügt: „4. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ... entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengelder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwahrt, 5. ... 1, Kundengelder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwahrt, 5. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ... entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustimmung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 6. ... die Zustimmung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 6. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ... entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treuhänderische Einlegung nicht offenlegt, 7. entgegen ... 5 Satz 1, eine treuhänderische Einlegung nicht offenlegt, 7. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer ... Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,  ... Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 8. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ... entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet,  ... nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet, 9. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer ... auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nutzt, 10. entgegen ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Artikel 1 3. WpDPVÄndV
... 2b des Wertpapierhandelsgesetzes; 16. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben, a) inwieweit die ... geprüft wurde, b) ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen; 17. die getroffenen Maßnahmen und ...

Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 1. WpDVerOVÄndV Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
... angefügt: „8. die Pflichten zum Schutz des Kundenvermögens nach § 34a Abs. 1 bis 4 und die Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 34a Abs. 1 ... § 34a Abs. 1 bis 4 und die Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes." 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ... welches Finanzinstrumente oder Gelder eines Kunden nach § 34a Abs. 1 oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hält, ist verpflichtet, dem Kunden ... Beauftragung und regelmäßigen Überwachung von Dritten, bei denen sie nach § 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Kundengelder oder Kundenfinanzinstrumente verwahren, ... Um die Rechte von Kunden an den ihnen gehörenden Geldern und Finanzinstrumenten nach § 34a Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu schützen, sind ... und Bücher regelmäßig mit denen aller Dritten, bei denen sie nach § 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ihren Kunden gehörende Gelder oder ... wie möglich zu halten. (4) Bei der Verwahrung von Kundengeldern nach § 34a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ... werden, getrennt sind. (5) Bei der Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten nach § 34a Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, die ... muss Kunden, deren Gelder oder Finanzinstrumente es nach § 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entgegennimmt, über Sicherungs-, Pfand- oder ... hinzuweisen. (9) Die Bedingungen der Nutzung von Kundenfinanzinstrumenten nach § 34a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes einschließlich der Bedingungen für die ... der Informationen nach Absatz 6. (11) Qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Investmentvermögen, die 1. im ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... wurde, gelten ausschließlich die §§ 31, 31a, 31b, 31d, 33, 33a, 33b, 34 und 34a entsprechend, wenn sie Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 7, Nr. 9 oder Abs. 3a Nr. ... Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorzunehmen haben." 23. § 34a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... die Wörter „mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 34a , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 5," eingefügt. ... der Anforderungen nach § 34a, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 5," eingefügt. 27. § 36a wird wie folgt gefasst:  ... und Pflichten sind mit Ausnahme des § 31 Abs. 1 Nr. 2, der §§ 31f, 31g, 33, 33b, 34a und 34b Abs. 5 sowie des § 34c auf Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des ... 1, 2 oder 3" durch die Angabe „Satz 1, 3, 4 oder 5" und die Angabe „§ 34a Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 34a Abs. 5 Satz 1" ersetzt; nach der Angabe ... 4 oder 5" und die Angabe „§ 34a Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 34a Abs. 5 Satz 1" ersetzt; nach der Angabe „§ 34a Abs. 5 Satz 1" wird die Angabe ... durch die Angabe „§ 34a Abs. 5 Satz 1" ersetzt; nach der Angabe „§ 34a Abs. 5 Satz 1" wird die Angabe „oder § 34a Abs. 4" eingefügt.  ... ersetzt; nach der Angabe „§ 34a Abs. 5 Satz 1" wird die Angabe „oder § 34a Abs. 4" eingefügt. c) In Absatz 3 werden in Nummer 1 nach dem Wort ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... und die Wörter „mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes " eingefügt. cc) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben. 16. § ...
Artikel 12 FoStoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852". c) In Satz 3 wird die Angabe „ § 84 Abs. 5" durch die Angabe „§ 84 Absatz 10" ... c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 5" durch die Angabe „ § 84 Absatz 10" ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... 1, 3 und 4 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33 bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend." 8. Nach § 5 werden folgende ... 3 und 4 erbringen, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ... 4 erbracht werden, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend." 19. In § 15 wird die ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 21.04.2008 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BaFinBefugVÄndV
... nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, des § 34 Abs. 4 Satz 1, des § 34a Abs. 5 Satz 1, des § 36 Abs. 5 Satz 1 und des § 37i Abs. 1 Satz 3 des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 2. WpDPVÄndV
... 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 und § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie der in der Verordnung (EG) Nr. ... 31a, § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 33a Abs. 7, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 4 Satz 1 und die Untersagungen der ... 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 33a Abs. 7, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 4 Satz 1 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b ... 33 Abs. 3 Satz 1, § 33a Abs. 7, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 4 Satz 1 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Abs. 1 des ... 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006; 14. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben, a) inwieweit die ... geprüft wurde, b) ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen; 15. die getroffenen Maßnahmen und ... 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 oder § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr. ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... von Kundenaufträgen § 83 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 84 Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten; Verordnungsermächtigung § ... ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann." 85. § 34a wird § 84 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 84 Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten; Verordnungsermächtigung".  ... cc) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 34a" durch die Angabe „ § 84 " ersetzt. dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben. c) Nach ... 63 Absatz 2, den §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9 bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 entsprechend anzuwenden auf ... 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das ... von Telefongesprächen nach § 83 Absatz 3 Satz 1 informiert, 127. entgegen § 84 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 keine geeigneten Vorkehrungen trifft, um die Rechte der Kunden an ihnen gehörenden ... ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden, 128. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 3 die Zustimmung des Kunden zur Verwahrung seiner Vermögensgegenstände bei einem ... qualifizierten Geldmarktfonds nicht oder nicht rechtzeitig einholt, 129. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 5 eine treuhänderische Einlage nicht offenlegt, 130. entgegen § 84 Absatz 2 ... 84 Absatz 2 Satz 5 eine treuhänderische Einlage nicht offenlegt, 130. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 6 den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darüber unterrichtet, bei welchem ... bei welchem Institut und auf welchem Konto seine Gelder verwahrt werden, 131. entgegen § 84 Absatz 5 Satz 1 ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet, 132. entgegen ... ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet, 132. entgegen § 84 Absatz 7 mit einem Privatkunden eine Finanzsicherheit in Form einer Vollrechtsübertragung nach Artikel ... 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG abschließt, 133. entgegen § 84 Absatz 6 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 84 Absatz 6 Satz 2, ein Wertpapier für eigene Rechnung oder ... abschließt, 133. entgegen § 84 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 84 Absatz 6 Satz 2 , ein Wertpapier für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen Kunden nutzt, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
§ 22 InvPrüfbV Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
... (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1); 9. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben, a) inwieweit die ... b) ob die verwahrenden Institute oder Kapitalanlagegesellschaften die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen. Hierbei ist auch, sofern nach der Art der ...

Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 5 InvG Aufsicht, Anordnungsbefugnis (vom 01.07.2011)
... 1, 3 und 4 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33 bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes ...
§ 13 InvG Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.01.2012)
... darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die ...

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
§ 1 WpDPV Geltungsbereich (vom 22.07.2013)
... Absatz 2, § 31c Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 33a Absatz 9, § 34 Absatz 4, § 34a Absatz 5, § 34b Absatz 8 und § 34d Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie der in ...
§ 2 WpDPV Begriffsbestimmungen (vom 01.06.2013)
... Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 3a und 4, § 33 Absatz 3 Satz 1, § 33a Absatz 7, § 34a Absatz 1 Satz 1, § 34a Absatz 2 Satz 1, § 34a Absatz 4 Satz 1, § 34d Absatz 1, 2 ... 2, 3, 3a und 4, § 33 Absatz 3 Satz 1, § 33a Absatz 7, § 34a Absatz 1 Satz 1, § 34a Absatz 2 Satz 1, § 34a Absatz 4 Satz 1, § 34d Absatz 1, 2 und 3 und die Untersagungen ... 3 Satz 1, § 33a Absatz 7, § 34a Absatz 1 Satz 1, § 34a Absatz 2 Satz 1, § 34a Absatz 4 Satz 1, § 34d Absatz 1, 2 und 3 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § ...
§ 6 WpDPV Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht (vom 22.07.2013)
... und 2b des Wertpapierhandelsgesetzes; 16. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben, a) inwieweit die ... geprüft wurde, b) ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen; 17. die getroffenen Maßnahmen und ...

Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432; aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
§ 1 WpDVerOV Anwendungsbereich (vom 01.08.2014)
§ 9a WpDVerOV Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei Verwahrung von Kundenvermögen (vom 29.11.2007)
§ 14a WpDVerOV Getrennte Vermögensverwahrung (vom 29.11.2007)


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed