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§ 15 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 15 Produktintervention



(1) 1Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. 2Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.





 

Frühere Fassungen von § 15 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2021Artikel 4 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 02.07.2016Artikel 1 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 3 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuellvor 10.07.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WpHG Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt (vom 15.12.2023)
... oder 2. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 15 dieses Gesetzes, nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 600/2014 oder nach Artikel 63 der Verordnung ...
§ 91 WpHG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 03.01.2018)
... und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15 , 88 und 89 gleichwertig ...
§ 100 WpHG Verbotene Finanztermingeschäfte (vom 03.01.2018)
... Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... oder eine Maßnahme in Kenntnis setzt, 2b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 25 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... (WpHG)   1.1 Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG nach Zeitaufwand 1.2 Befreiung von der jährlichen ...

Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 8 VermAnlG Billigung des Verkaufsprospekts (vom 16.08.2021)
... bekannten Tatsachen Anhaltspunkte dafür, dass Anlegerschutzbedenken im Hinblick auf § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes bestehen, setzt sie das Prospektprüfungsverfahren solange aus, bis das Verfahren nach § ... bestehen, setzt sie das Prospektprüfungsverfahren solange aus, bis das Verfahren nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen ist. Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter die Aussetzung und den Zeitpunkt ... 2 genannte Frist beginnt ab dem Zeitpunkt erneut, zu dem die Bundesanstalt die Prüfung nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz beendet und dies dem Anbieter mitgeteilt hat. Endet das Verfahren nach § 15 ... beendet und dies dem Anbieter mitgeteilt hat. Endet das Verfahren nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz mit einem Verbot, versagt die Bundesanstalt die Billigung. Ergeht innerhalb von ... Monaten nach Eingang des Antrags auf Billigung des Verkaufsprospekts keine Entscheidung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes , gilt das Prospektprüfungsverfahren als ...
§ 17 VermAnlG Untersagung der Veröffentlichung (vom 16.08.2021)
... und des zugehörigen Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Verkaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensanlage erlassen hat.  ...
§ 18 VermAnlG Untersagung des öffentlichen Angebots (vom 16.08.2021)
... Aktualisierung nicht veröffentlicht hat. (2) Der Bundesanstalt stehen die in § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Hinblick auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  in Euro „5.1 Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG 12.100 5.2 Befreiung von der jährlichen ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 3 Marktmissbrauchsüberwachung". c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. ... § 13 (weggefallen) § 14 (weggefallen) § 15 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung  ... werden." 12. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben. 13. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Übermittlung von Insiderinformationen ... 13 und 14 werden aufgehoben. 13. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung  ... „34b Absatz 1" ersetzt. 34. In § 37c Absatz 1 wird die Angabe „ § 15 " durch die Wörter „Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt. ... Anordnung nach § 4 Absatz 3f Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,". bb) Nach ... Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a bis 2c eingefügt: „2a. entgegen § 15 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2b. entgegen § 15 Absatz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 2c. entgegen § 18 Absatz 3 ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „, § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15a Absatz 4 Satz 1" gestrichen. bb) Die Nummer 2 wird den Nummern ...
Artikel 15 1. FiMaNoG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
...  in Euro „5.1.1 Maßnahmen nach § 4b Absatz 1 WpHG 22.000.  ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 2 SchwFinBG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... oder 2. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 15 dieses Gesetzes, nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 600/2014 oder nach Artikel 63 der Verordnung ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 AnlSchStG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... bekannten Tatsachen Anhaltspunkte dafür, dass Anlegerschutzbedenken im Hinblick auf § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes bestehen, setzt sie das Prospektprüfungsverfahren solange aus, bis das Verfahren nach § ... bestehen, setzt sie das Prospektprüfungsverfahren solange aus, bis das Verfahren nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen ist. Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter die Aussetzung und den Zeitpunkt der ... 2 genannte Frist beginnt ab dem Zeitpunkt erneut, zu dem die Bundesanstalt die Prüfung nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz beendet und dies dem Anbieter mitgeteilt hat. Endet das Verfahren nach § 15 ... 15 Wertpapierhandelsgesetz beendet und dies dem Anbieter mitgeteilt hat. Endet das Verfahren nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz mit einem Verbot, versagt die Bundesanstalt die Billigung. Ergeht innerhalb von zwölf Monaten ... Monaten nach Eingang des Antrags auf Billigung des Verkaufsprospekts keine Entscheidung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes , gilt das Prospektprüfungsverfahren als beendet." 7. § 9 wird wie folgt ... und des zugehörigen Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Verkaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensanlage erlassen hat." ...
Artikel 4 AnlSchStG Änderungen weiterer Gesetze
... Dem § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... erstellt hat. (2) Der Bundesanstalt stehen die in § 4b des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Hinblick auf ...
Artikel 3 KlASG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 25.06.2017)
... wird nach der Angabe zu § 4a die folgende Angabe eingefügt: „ § 4b Produktintervention". 2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern ... den Euribor oder den Libor, gebunden ist." 4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Produktintervention (1) Die Bundesanstalt ... 4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „ § 4b Produktintervention (1) Die Bundesanstalt kann folgende Maßnahmen treffen: ... „Das" durch die Wörter „Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 4b kann das" ersetzt und wird das Wort „kann" gestrichen. 12. § 39 ... folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4b Absatz 1 zuwiderhandelt,". bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt: ...
Artikel 12 KlASG Änderung der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis (§ 4b Absatz 1 Nummer 2 WpHG) 22.000. ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... 13 Sofortiger Vollzug § 14 Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems § 15 Produktintervention § 16 Wertpapierrat § 17 Zusammenarbeit mit ... § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden." 13. § 4b wird § 15 und wie folgt gefasst: „§ 15 Produktintervention (1) Der ... 13. § 4b wird § 15 und wie folgt gefasst: „ § 15 Produktintervention (1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der ... Nummer 2 wird aufgehoben. d) Nummer 3 wird Nummer 2. 24. Der bisherige § 15 wird § 26 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15 , 88 und 89 gleichwertig ist." 93. § 36b wird § 92. 94. § ... § 100 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4b" durch die Angabe „ § 15 " ersetzt. 104. Der bisherige Abschnitt 9 wird Abschnitt 14. 105. § ... oder eine Maßnahme in Kenntnis setzt, 2b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 25 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) ...