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§ 77 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 77 Direkter elektronischer Zugang



(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz anbietet, muss

1.
die Eignung der Kunden, die diesen Dienst nutzen, vor Gewährung des Zugangs beurteilen und regelmäßig überprüfen,

2.
die im Zusammenhang mit diesem Dienst bestehenden Rechte und Pflichten des Kunden und des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in einem schriftlichen Vertrag festlegen, wobei die Verantwortlichkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach diesem Gesetz nicht auf den Kunden übertragen werden darf,

3.
angemessene Handels- und Kreditschwellen für den Handel dieser Kunden festlegen,

4.
den Handel dieser Kunden überwachen, um

a)
sicherzustellen, dass die Kunden die nach Nummer 3 festgelegten Schwellen nicht überschreiten,

b)
sicherzustellen, dass der Handel den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, dieses Gesetzes sowie der Vorschriften des Handelsplatzes entspricht,

c)
marktstörende Handelsbedingungen oder auf Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensweisen, die an die zuständige Behörde zu melden sind, erkennen zu können und

d)
sicherzustellen, dass durch den Handel keine Risiken für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst entstehen.

(2) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz anbietet, teilt dies der Bundesanstalt und den zuständigen Behörden des Handelsplatzes, an dem sie den direkten elektronischen Zugang anbietet, mit. 2Die Bundesanstalt kann dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorschreiben, regelmäßig oder jederzeit auf Anforderung eine Beschreibung der in Absatz 1 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen. 3Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes, zu dem ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkten elektronischen Zugang bietet, leitet die Bundesanstalt diese Informationen unverzüglich an diese Behörde weiter.

(3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Paragrafen genannten Angelegenheiten mindestens für fünf Jahre aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der Bundesanstalt zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen.



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Frühere Fassungen von § 77 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 77 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ...
§ 3 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 28.11.2021)
... sind und die von der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder 15 Gebrauch machen, gelten die §§ 77 , 78 und 80 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für Unternehmen, die von einer Ausnahme ...
§ 18 WpHG Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung (vom 10.11.2021)
... Nr. 600/2014, der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach den §§ 63 bis 83 oder entsprechender ausländischer Vorschriften durch eine Zweigniederlassung im Sinne ...
§ 90 WpHG Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 03.01.2018)
... geregelten Rechte und Pflichten sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2, den §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9 bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis ...
§ 91 WpHG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 03.01.2018)
... erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, 88. entgegen § 77 Absatz 1 einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz anbietet, ohne über die dort ... ohne über die dort genannten Systeme und Kontrollen zu verfügen, 89. entgegen § 77 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass seine Kunden die dort genannten Anforderungen erfüllen oder die dort ... erfüllen oder die dort genannten Vorschriften einhalten, 90. entgegen § 77 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Geschäfte nicht überwacht, um Verstöße gegen die Regeln des Handelsplatzes, ... schriftlichen Vertrag mit dem Kunden geschlossen zu haben, der den inhaltlichen Anforderungen des § 77 Absatz 1 Nummer 2 entspricht, 92. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht ... den inhaltlichen Anforderungen des § 77 Absatz 1 Nummer 2 entspricht, 92. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht, 93. einer vollziehbaren Anordnung nach ... eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht, 93. einer vollziehbaren Anordnung nach § 77 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 94. entgegen § 77 Absatz 3 nicht für die Aufbewahrung von ... vollziehbaren Anordnung nach § 77 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 94. entgegen § 77 Absatz 3 nicht für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen sorgt oder nicht sicherstellt, dass die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 28 KAGB Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... der Kapitalverwaltungsgesellschaft an geeignete Stellen zu melden. Die §§ 77 , 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten entsprechend. Die ...

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
§ 2 WpDPV Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse
... Satz 2, nach § 72 Absatz 1 bis 3, 6 bis 8, den §§ 74, 75 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 77 , 78, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4, 6, 8 bis 13, nach § 81 sowie den ...
§ 11 WpDPV Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten
... und Verfahren durch den Prüfer; 12. die Erfüllung der Anforderungen nach § 77 des Wertpapierhandelsgesetzes beim Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs ... beim Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs einschließlich der nach § 77 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf die Systeme und ...
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
... 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHG Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Vertriebsvorgaben 14 §§ 77 , 80 Abs. 2 − 5 WpHG i. V. m. Art. 1 − 23, 28 Del. VO (EU) 2017/589 und Art. ...

Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603
§ 9 WpDVerOV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... Information oder das Informationsblatt richtet. (4) Soweit nicht bereits in § 77 Absatz 3 , § 80 Absatz 3 oder § 83 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes geregelt, sind die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 2 CCP-RR-UG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
...  „Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ... 4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92" durch die Wörter „§§ 63 bis 83 und 85 bis 92 sowie ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
...  § 76 KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung § 77 Direkter elektronischer Zugang § 78 Handeln als General-Clearing-Mitglied ... 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b" durch die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92" und die Wörter „Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. ... sind und die von der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder 15 Gebrauch machen, gelten die §§ 77 , 78 und 80 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für Unternehmen, die von einer Ausnahme nach Absatz 1 ... von einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 9 oder 10 Gebrauch machen, gelten die §§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92 entsprechend." e) Folgender ... 77. Nach § 76 werden die folgenden §§ 77 und 78 eingefügt: „§ 77 Direkter elektronischer Zugang (1) ... Nach § 76 werden die folgenden §§ 77 und 78 eingefügt: „ § 77 Direkter elektronischer Zugang (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das einen ... geregelten Rechte und Pflichten sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2, den §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9 bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis ... erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und ... nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, 88. entgegen § 77 Absatz 1 einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz anbietet, ohne über die dort ... über die dort genannten Systeme und Kontrollen zu verfügen, 89. entgegen § 77 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass seine Kunden die dort genannten Anforderungen erfüllen oder die dort ... erfüllen oder die dort genannten Vorschriften einhalten, 90. entgegen § 77 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Geschäfte nicht überwacht, um Verstöße gegen die Regeln des Handelsplatzes, ... schriftlichen Vertrag mit dem Kunden geschlossen zu haben, der den inhaltlichen Anforderungen des § 77 Absatz 1 Nummer 2 entspricht, 92. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht ... inhaltlichen Anforderungen des § 77 Absatz 1 Nummer 2 entspricht, 92. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht, 93. einer vollziehbaren Anordnung nach ... eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht, 93. einer vollziehbaren Anordnung nach § 77 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 94. entgegen § 77 Absatz 3 nicht für die Aufbewahrung von ... vollziehbaren Anordnung nach § 77 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 94. entgegen § 77 Absatz 3 nicht für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen sorgt oder nicht sicherstellt, dass die ...
Artikel 12 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
... ersetzt. 6. § 28 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 77 , 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten entsprechend." 7. ...