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§ 76 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 76 KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung *)
(1) 1Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems kann dieses oder ein Segment des multilateralen Handelssystems bei der Bundesanstalt als Wachstumsmarkt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Wachstumsmarkt) registrieren lassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
- bei mindestens 50 Prozent der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, handelt es sich um kleine und mittlere Unternehmen;
- 2.
- der Betreiber hat geeignete Kriterien für die Zulassung der Finanzinstrumente zum Handel an dem Markt festgelegt;
- 3.
- der Betreiber macht die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an dem Markt davon abhängig, dass bei der Zulassung ausreichende Informationen veröffentlicht werden, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Finanzinstrumente zu ermöglichen; bei diesen Informationen handelt es sich entweder um ein Zulassungsdokument oder einen Prospekt, falls auf Basis der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegte Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem multilateralen Handelssystem Anwendung finden;
- 4.
- der Betreiber stellt sicher, dass eine geeignete regelmäßige Finanzberichterstattung durch den Emittenten am Markt stattfindet, dessen Finanzinstrumente zum Handel an dem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, insbesondere durch geprüfte Jahresberichte;
- 5.
- die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten und die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten;
- 6.
- der Betreiber erfasst Informationen, die von einem Emittenten auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung veröffentlicht wurden, und stellt diese öffentlich zur Verfügung und
- 7.
- der Betreiber richtet wirksame Systeme und Kontrollen ein, die geeignet sind, einen Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erkennen und zu verhindern.
(1a) Handelt es sich bei dem KMU-Wachstumsmarkt um ein Segment eines multilateralen Handelssystems, so sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Vorrausetzungen die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
- 1.
- das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment des multilateralen Handelssystems ist eindeutig von den anderen vom Betreiber des multilateralen Handelssystems betriebenen Marktsegmenten getrennt; insbesondere trägt das Segment einen anderen Namen, besitzt ein anderes Regelwerk, verwendet eine andere Marketingstrategie, weist eine andere Medienpräsenz auf und besitzt eine spezifisch zugewiesene Handelsplatz-Identifikationsnummer;
- 2.
- die in dem speziellen KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des multilateralen Handelssystems zu unterscheiden und
- 3.
- auf Ersuchen der Bundesanstalt werden vom multilateralen Handelssystem ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vorgelegt.
(1b) Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 des Börsengesetzes entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt beantragt.
(2) 1Die Bundesanstalt hebt die Registrierung eines KMU-Wachstumsmarktes auf, wenn dessen Betreiber dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht mehr vorliegen. 2Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich über die Registrierung eines KMU-Wachstumsmarktes und über deren Aufhebung.
(3) 1Ein Finanzinstrument, das zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, kann nur dann in einem anderen Handelsplatz gehandelt werden, wenn der Emittent des Finanzinstruments hierüber unterrichtet wurde und dem nicht widersprochen hat. 2Handelt es sich bei dem anderen Handelsplatz um einen KMU-Wachstumsmarkt, entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungspflichten. 3Handelt es sich bei dem anderen Handelsplatz nicht um einen KMU-Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf diesen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder in Bezug auf erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen
- 1.
- zur Art der Kriterien nach Absatz 1 Nummer 2,
- 2.
- zu Inhalt, Art, Umfang und Form der bei Zulassung zu veröffentlichenden Informationen nach Absatz 1 Nummer 3 und
- 3.
- zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Berichterstattung nach Absatz 1 Nummer 4.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß Artikel 3 Nr. 76 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 76 am 25. Juni 2017 ein Absatz 4 angefügt werden. Ein § 76 existiert zu diesem Termin nicht. Durch Artikel 3 Nr. 74 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wurde § 76 am 3. Januar 2018 ohne Absatz 4 neu gefasst.
Text in der Fassung des Artikels 7 Standortfördergesetz (StoFöG) G. v. 4. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 m.W.v. 10. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 76 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.02.2026 | Artikel 7 Standortfördergesetz (StoFöG) vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
| aktuell vorher | 21.07.2019 | Artikel 3 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
| aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
| aktuell | vor 03.01.2018 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 76 WpHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen (vom 10.02.2026)
... Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ...
§ 18 WpHG Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung (vom 10.11.2021)
... Nr. 600/2014, der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach den §§ 63 bis 83 oder entsprechender ausländischer Vorschriften durch eine Zweigniederlassung im Sinne ...
§ 76 WpHG KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung *) (vom 10.02.2026)
... Artikel 3 Nr. 76 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 76 am 25. Juni 2017 ein Absatz 4 angefügt werden. Ein § 76 existiert zu diesem Termin ... Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 76 am 25. Juni 2017 ein Absatz 4 angefügt werden. Ein § 76 existiert zu diesem Termin nicht. Durch Artikel 3 Nr. 74 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ... zu diesem Termin nicht. Durch Artikel 3 Nr. 74 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wurde § 76 am 3. Januar 2018 ohne Absatz 4 neu ...
§ 90 WpHG Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 10.02.2026)
... geregelten Rechte und Pflichten sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2, den §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9 bis 13, den §§ 81, 84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8 ...
§ 91 WpHG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 10.02.2026)
... erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8 ...
§ 139 WpHG Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen (vom 21.07.2019)
... § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... des § 53 Absatz 4 Satz 1, des § 57 Absatz 6 Satz 1, des § 60 Absatz 2 Satz 1, des § 76 Absatz 4 Satz 1 , des § 83 Absatz 10 Satz 1, des § 84 Absatz 10 Satz 1, des § 87 Absatz 9 Satz 1, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 2 CCP-RR-UG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... „Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ... 4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92" durch die Wörter „§§ 63 bis 83 und 85 bis 92 sowie ...
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 4 StoFöG Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 76 Absatz 1c , § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 und 2 des ...
Artikel 6 StoFöG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8 ...
Artikel 7 StoFöG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... ersetzt: „§ 65a (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 76a Transparenzanforderungen ... eingeführt oder geändert hat." 9. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Der ... denen er unterliegen wird, zu unterrichten." 10. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt: „§ 76a ... verfügen, davon abhängig, dass die in Absatz 3 genannten Angaben in das nach § 76 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Dokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der ...
Artikel 9 StoFöG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... die Anforderungen des § 24b Absatz 5 und 6 gelten." 3. Nach § 76 Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c eingefügt: „(1c) Wird bei der Zulassung eines ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... § 75 Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme § 76 KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung § 77 Direkter ... 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b" durch die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92" und die Wörter „Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. ... von einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 9 oder 10 Gebrauch machen, gelten die §§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92 entsprechend." e) Folgender ... zurückzugreifen." 74. Nach § 74 werden die folgenden §§ 75 und 76 eingefügt: „§ 75 Besondere Anforderungen an organisierte ... Geschäfte, die über ein organisiertes Handelssystem abgeschlossen wurden. § 76 KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung (1) Der Betreiber eines ... 75. § 31h wird aufgehoben. 76. Dem § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Bundesministerium der Finanzen ... auf die Bundesanstalt übertragen." 77. Nach § 76 werden die folgenden §§ 77 und 78 eingefügt: „§ 77 Direkter ... geregelten Rechte und Pflichten sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2, den §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9 bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis ... erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und ...
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