Änderung § 186 StrlSchG vom 05.06.2021

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§ 186 StrlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung
§ 186 StrlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. 2 Großquellen sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. 2 Großquellen sind sonstige radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.

(2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als

1. Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen

a) der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,

b) der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,

c) der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und

2. für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde.



(heute geltende Fassung) 



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