§ 164 StrlSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 164 StrlSchG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 248 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewertet die Daten zur Umweltradioaktivität. 2 Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewertet die Daten zur Umweltradioaktivität. 2 Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit leitet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu. |