Dem
§ 13c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
-
- „Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, tats Geldbetrag dieser dassächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat."
Artikel 9 2. BükrEG Inkrafttreten ... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 3, 4, 4a , 5 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in ...
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730