... Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser ...
... werden die Wörter „§ 34a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „ § 55 des Fahrlehrergesetzes " ersetzt. 2. In der Anlage 1 werden die Gebührennummern 302 bis 311 wie folgt ...