Synopse aller Änderungen des FahrlG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 des FahrlGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FahrlG.

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FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Fahrlehrerlaubnis
    § 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
    § 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
    § 3 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
    § 4 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
    § 5 Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat nach § 3
    § 6 Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2
    § 7 Fahrlehrerausbildung
    § 8 Fahrlehrerprüfung
    § 9 Anwärterbefugnis
    § 10 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
    § 11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit
    § 12 Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung
    § 13 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
    § 14 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
    § 15 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
    § 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
Abschnitt 2 Fahrschulerlaubnis
    § 17 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
    § 18 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
    § 19 Gemeinschaftsfahrschule
    § 20 Kooperation
    § 21 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
    § 22 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
    § 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
    § 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
    § 25 Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
    § 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis
    § 27 Zweigstellen
    § 28 Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
    § 29 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
    § 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person
    § 31 Aufzeichnungen
    § 32 Unterrichtsentgelte
    § 33 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
    § 34 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
    § 35 Ausbildungsfahrschule
Abschnitt 3 Fahrlehrerausbildungsstätten
    § 36 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
    § 37 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
    § 38 Antrag auf amtliche Anerkennung
    § 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung
    § 40 Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
    § 41 Anzeigepflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
    § 42 Aufzeichnungen
    § 43 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
Abschnitt 4 Sondervorschriften
    § 44 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden
Abschnitt 5 Seminarerlaubnis
    § 45 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren
    § 46 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
    § 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
    § 48 Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5
    § 49 Evaluierung
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften
    § 50 Zuständigkeiten
    § 51 Überwachung
    § 52 Mitteilung über Eignungs- und Zuverlässigkeitsmängel
    § 53 Fortbildung
    § 54 Ausnahmen
    § 55 Kosten
    § 56 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Registrierung
    § 57 Registerführung und Registerbehörden
    § 58 Zweck der Registrierung
    § 59 Inhalt der Registrierung
    § 60 Übermittlung der Daten zur Registrierung
    § 61 Übermittlung der Daten aus den Registern
    § 62 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
    § 63 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 64 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
(Text neue Fassung)

    § 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
    § 65 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 66 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger


    § 66 Weiterverarbeitung der Daten durch den Empfänger
    § 67 Löschung der Daten
Abschnitt 8 Ermächtigungsgrundlagen, Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 68 Rechtsverordnungen
    § 69 Übergangsregelung

§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis


(1) 1 Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,

2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,

3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,

4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,

5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,

6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,

7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,

8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,

9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und

10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2 Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

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(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.



(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

§ 4 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis


(1) 1 In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

2. ein Lebenslauf,

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3. ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,



3. ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,

4. eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,

5. ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geforderte Vorbildung,

6. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7,

7. dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7.

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(2) 1 Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden. 2 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine geistige oder körperliche Eignung verlangen, soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass Mängel der geistigen oder körperlichen Eignung vorliegen könnten.

(3)
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(4)
1 Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. 2 Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen.



(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden.

(3) 1
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. 2 Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von

1. einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,

2. einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

3. einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin',

4. einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Facharzt für Rechtsmedizin' oder

5. einem Arzt in
einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,

erstellt werden soll. 3 Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. 4 Der Facharzt nach Satz 2 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Bewerber behandelnde Arzt sein.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens einer
amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung kann

1. zur weiteren Klärung von Eignungszweifeln nach Würdigung
der Gutachten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder

2. zur Klärung, ob die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs notwendige Zuverlässigkeit besteht,

angeordnet werden.

(5)
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(6)
1 Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. 2 Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat nach § 3


(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.

(2) 1 Dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, sind beizufügen:

1. ein Identitätsnachweis,

2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im ausstellenden Staat berechtigt,

3. eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde,

4. ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung im Sinne des § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu untersagen wäre,

5. eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, wenn in dem ausstellenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist, und

6. wenn die Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden, darüber, dass diese als gültig anerkannt wurden.

2 Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 3 Weist ein Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben wurde, Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht ausgestellt werden, können diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden.

(3) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Fall des Absatzes 2 den Bewerber auffordern, Unterlagen vorzulegen:

1. zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob die Ausbildung oder Prüfung im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland abweicht,

2. zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Abweichung der Ausbildung oder Prüfung von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann.

2 Ferner kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert hat, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit der Unterlagen zu prüfen.

(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sind beizufügen:

1. ein Identitätsnachweis,

2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3. ein amtlich beglaubigter Nachweis über die Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat seiner Niederlassung ausgeübt wurde, und

5. wenn die Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden, darüber, dass diese als gültig anerkannt wurden.




4. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat seiner Niederlassung ausgeübt wurde.

(5) 1 Der Bewerber hat in den Fällen des Absatzes 4 den Nachweis des Antrags auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, beizufügen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sind. 2 Weist ein Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausgestellt wird, kann diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. 3 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.

(6) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber in den Fällen des § 3 Absatz 1 unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. 2 Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber abgeschlossen werden. 3 Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. 4 Der Bewerber ist in diesen Fällen binnen eines Monats nach Einreichung der vollständigen Unterlagen über die Verlängerung der Frist zu unterrichten. 5 Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde durch Nachfrage bei der in der Bescheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genannten Ausstellungsbehörde oder -stelle die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.

(7) 1 Abweichend von Absatz 6 soll die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Bewerber unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung über fehlende Unterlagen unterrichten sowie innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung entscheiden und dem Bewerber ihre Entscheidung mitteilen. 2 Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, so unterrichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde den Bewerber binnen derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. 3 Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.

(8) 1 Im Fall des § 3 Absatz 3 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde abweichend von Absatz 7 Satz 2 die Frist nach Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz um sechs Monate zu verlängern, um dem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben wurden. 2 Die Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist versagt wird.

(9) 1 Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 4, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. 2 § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.



§ 9 Anwärterbefugnis


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(1) 1 Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird nach mindestens achtmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. 2 Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. 3 Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 und § 7 Absatz 3 brauchen nicht erfüllt zu sein. 4 Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre zu befristen. 5 Sie erlischt



(1) 1 Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. 2 Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. 3 Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 9 und § 7 Absatz 3 brauchen nicht erfüllt zu sein. 4 Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre zu befristen. 5 Sie erlischt

1. mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis,

2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 8 Absatz 2) oder

3. durch Ablauf der Frist.

(2) Von der Anwärterbefugnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers im Sinne des § 16 Gebrauch gemacht werden.



§ 10 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis


(1) 1 Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. 2 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) 1 Der Fahrlehrerschein muss

1. den Namen,

2. die Vornamen,

3. den Geburtstag und -ort,

4. die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,

5. die Angabe, welche Auflagen bestehen,

6. die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie

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7. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt



7. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,

enthalten. 2 Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) 1 Der Anwärterschein muss

1. den Namen,

2. die Vornamen,

3. den Geburtstag und -ort,

4. die Angabe, welche Auflagen bestehen,

5. das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie

6. die Gültigkeitsdauer

enthalten. 2 Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.



§ 11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit


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(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen Fahrerlaubnisklassen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung eines Fahrlehrers begründen.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann alle fünf Jahre zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verlangen, dass der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 vorlegt.



(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. 2 § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

§ 15 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wird nach Erlöschen, Rücknahme, Widerruf oder Verzicht einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 und § 4 Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht anzuwenden.



(1) 1 Wird nach Erlöschen, Rücknahme, Widerruf oder Verzicht einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 und 8 und § 4 Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht anzuwenden.

(2) 1 Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die fachliche oder pädagogische Eignung nicht mehr besitzt. 2 Der Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrlehrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.



§ 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben. 2 Er muss ferner erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen haben. 3 Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule tätig werden.

(2) 1 Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Fahrlehrerausbildung befähigt ist. 2 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Seminarleitung.



(1) 1 Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). 2 Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1. seit
mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und

2. innerhalb der letzten zwei Jahre
erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.

(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.

(3) 1 Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. 2 Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. 3 Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. 4 Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.

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(4) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung eines Fahrlehreranwärters untersagt werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn nicht die Gewähr geboten wird, dass den Verpflichtungen nach Absatz 3 nachgekommen wird.



(4) 1 Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. 2 Sie kann - auch nachträglich - mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. 3 Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.

(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.

(6) 1 Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes
1 nicht vorgelegen hat. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(7) 1 Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf
die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. 2 Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis


(1) 1 Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

1. der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,

2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 nicht erfüllen kann,

3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,

4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,

5. der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,

6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.

2 Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist ein Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

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(2) 1 Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. 2 Die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 erfüllt werden.

(3) 1 Die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 5 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur betriebswirtschaftlichen Leitung einer Fahrschule befähigt ist. 2 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Lehrgangsleitung.



(2) 1 Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. 2 Die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 erfüllt werden.

(3) Die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 5 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur betriebswirtschaftlichen Leitung einer Fahrschule befähigt ist.

§ 20 Kooperation


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1 Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. 2 Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. 3 Die Auftrag gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages unter Angabe der Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden Fahrschule ausgebildet werden.



1 Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. 2 Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. 3 Die Auftrag gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages oder vor einer Änderung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages unter Angabe der Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden Fahrschule ausgebildet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz


(1) 1 In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. 2 Dem Antrag sind beizufügen

1. ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen ist und dass die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,

4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,

5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

(2) 1 Der Bewerber hat ferner

1. ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen und

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2. eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist, seinem Antrag beizufügen.



2. eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, seinem Antrag beizufügen.

2 Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht älter als drei Monate sein. 3 Weist ein Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ausgestellt wird, kann diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. 4 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.

(3) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,

2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.

(4) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein amtlich beglaubigter Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG,

2. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Fahrlehrertätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat der Niederlassung ausgeübt wurde.

(5) 1 Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 Nummer 2 und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 oder Absatz 4 beizufügen. 2 Ferner ist zu erklären, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen die verantwortliche Leitung zu erfüllen hat. 3 Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesellschaft berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 1, 2 sowie Satz 3 letzter Halbsatz entsprechend.

(6) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. 2 § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Im Falle des § 21 gilt § 5 Absatz 6 und 7 entsprechend.



§ 27 Zweigstellen


(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.

(2) 1 Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1. die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Rechtsverordnung entspricht und

2. nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung und der Anzahl der Fahrlehrer, gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person den Pflichten nach § 29 nachkommen kann.

2 Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen. 3 Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese Regelung auch für jeden Gesellschafter.

(3) Es gelten entsprechend

1. § 17 Absatz 2 zu den Fahrlehrerlaubnisklassen,

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2. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,



2. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,

3. § 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und

4. die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des Inhabers, den allgemeinen Pflichten, den Anzeigepflichten, den Aufzeichnungen, den Unterrichtsentgelten und dem Ruhen oder Erlöschen der Fahrschulerlaubnis.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person


1 Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, § 28 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen

1. Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahrschule,

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2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer,



2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer oder des Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehreranwärter, Erteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,

3. Verlegung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,

4. die Fortführung der Fahrschule nach § 28 Absatz 1,

5. die Bestellung oder Entlassung der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person,

6. bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder Personengesellschaften als Fahrschulinhabern die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Einzelprokura zur Vertretung berufen sind,

7. Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer Tätigkeiten durch die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person oder den Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs,

8. bei Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19

a) Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,

b) Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Ansprechperson nach § 29 Absatz 3,

9. bei Kooperationen im Sinne des § 20:

a) Aufnahme einer Kooperation mit einer anderen Fahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,

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b) Änderungen der Kooperationspartner,

10. Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2.




b) Änderungen der Kooperationspartner.

2 Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 5 sind Unterlagen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend. 3 Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 6 sind bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.



§ 31 Aufzeichnungen


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(1) 1 Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. 2 Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen der den Unterricht erteilenden Fahrlehrer und eine bestehende Kooperation erkennen lassen, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist. 3 Die Aufzeichnungen sind von dem Fahrschulinhaber oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zu unterzeichnen und dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. 4 Die Unterzeichnung durch den Fahrschulinhaber oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person kann auch elektronisch erfolgen.



(1) 1 Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. 2 Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen der den Unterricht erteilenden Fahrlehrer und eine bestehende Kooperation erkennen lassen, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist. 3 Die Aufzeichnungen sind von dem Fahrschulinhaber oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zu unterzeichnen und dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. 4 Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.

(2) Bei Kooperationsfahrschulen müssen die erforderlichen Aufzeichnungen auch bei der Auftrag gebenden Fahrschule jederzeit verfügbar sein.

(3) 1 Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. 2 Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen oder sonst zu vernichten.



§ 35 Ausbildungsfahrschule


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(1) 1 Eine Fahrschule, an der Fahrlehreranwärter tätig sind (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer die Anforderungen der Sätze 2, 3 und 4 erfüllt. 2 Der Betreiber oder Leiter muss

1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche
die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben,

2. erfolgreich an einem mindestens fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben.

3 Wer eine Ausbildungsfahrschule betreibt, muss ferner zuverlässig sein und die Gewähr
für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehranwärtern bieten. 4 Zuverlässig im Sinne des Satzes 2 ist der Betroffene insbesondere dann nicht, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) 1 Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Leitung einer Ausbildungsfahrschule befähigt ist. 2 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Seminarleitung.

(3)
Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 nachkommen.

(4) Die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern kann untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs die Anforderungen nach
Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, dass den Verpflichtungen nach Absatz 3 nachgekommen wird.



(1) In einer Fahrschule dürfen nur dann Fahrlehreranwärter ausgebildet werden, wenn der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person

1. seit mindestens zwei Jahren
die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 besitzt oder

2.
die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzt und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahrschulerlaubnis ist.

(2) 1
Der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 Absatz 3 nachkommen. 2 Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Verpflichtungen nachgekommen wird, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern untersagen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung


(1) 1 Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn

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1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,



1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,

2. die Fahrlehrerausbildungsstätte eine verantwortliche Leitung hat, die in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des § 40 erfüllt werden,

3. der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 7 notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,

4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,

5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.

2 Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. 3 Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist der Antragsteller insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) 1 Ist der Inhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellt wird. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Antrag auf amtliche Anerkennung


(1) 1 Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrlehrerausbildungsstätte anzugeben. 2 Dem Antrag sind beizufügen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Unterlagen zum Nachweis der Eignung der verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte sowie eine Erklärung darüber, welche beruflichen Verpflichtungen die vorgesehene verantwortliche Leitung sonst noch zu erfüllen hat,



1. Unterlagen zum Nachweis der Eignung der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person sowie eine Erklärung darüber, welche beruflichen Verpflichtungen die vorgesehene verantwortliche Leitung sonst noch zu erfüllen hat,

2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,

3. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung,

4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,

5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,

6. der Ausbildungsplan,

7. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als 3 Monate ist,

8. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.

3 Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter drei Monate sein darf. 4 Zur Ermittlung der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. 5 Die Sätze 3 und 4 gelten auch für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs vorgesehene Person.

(2) Dem Antrag einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.

(3) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. 2 § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung


(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.

(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,

2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,

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2a. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,

3. die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und

4. bestehende Auflagen.



§ 42 Aufzeichnungen


(1) 1 Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat Aufzeichnungen über die Ausbildung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen. 2 Die Aufzeichnungen müssen enthalten:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes Fahrlehreranwärters,

2. die erstrebte Fahrlehrerlaubnisklasse,

3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,

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4. Anzahl der Unterrichtseinheiten, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan.



4. Anzahl der Unterrichtseinheiten, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan,

5. die Ausbildungsfahrschule, in der hospitiert wurde, einschließlich des Zeitraums und Stundenumfangs der Hospitation.


3 Die Aufzeichnungen sind den Fahrlehreranwärtern nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.

(2) 1 Die Aufzeichnungen sind von dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. 2 Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen oder sonst zu vernichten.



§ 44 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden


(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Gebietskörperschaften dürfen eigene Fahrschulen einrichten und betreiben.

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(2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht für die Polizei zuständigen Behörden können jeweils für ihren Geschäftsbereich anordnen, dass die Aufgaben der zuständigen Behörden und der Prüfungsausschüsse von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen und für Fahrlehreranwärter Fahrlehrerausbildungsstätten eingerichtet und betrieben werden.



(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht für die Polizei zuständigen Behörden können jeweils für ihren Geschäftsbereich anordnen, dass die Aufgaben der zuständigen Behörden und der Prüfungsausschüsse von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen und für Fahrlehreranwärter Fahrlehrerausbildungsstätten eingerichtet und betrieben werden.

(3) Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen keiner Fahrschulerlaubnis und keiner amtlichen Anerkennung.

(4) 1 Eine Dienststelle nach Absatz 2 darf eine Fahrlehrerlaubnis nur erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. 2 Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. 3 Sie kann jederzeit zurückgenommen oder widerrufen werden und erlischt, wenn der Inhaber aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. 4 Bei Angehörigen der Bundeswehr ruht sie, solange ein Dienstverhältnis nicht besteht. 5 Die erteilte Fahrlehrerlaubnis berechtigt Inhaber nur, Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden. 6 § 4 Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(5) 1 Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 4 erteilten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften. 2 Die Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 entfällt, wenn

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1. der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung tätig war und



1. der Bewerber

a)
in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung tätig war oder

b) die Teilnahme an der Fortbildung gemäß § 53 nachweist
und

2. nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers begründen.

3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 4 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.

(6) 1 Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend. 2 Die Voraussetzung des § 45 Absatz 2 Nummer 2 gilt als erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 4 innerhalb der letzten fünf Jahre überwiegend theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt hat.

(7) 1 Abweichend von § 9 kann einem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei in der Fahrlehrerlaubnisklasse CE eine Anwärterbefugnis erteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. 2 Der Ausbildungsfahrlehrer des Bewerbers muss in diesem Fall innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben.

(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann in zusätzlichen Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt werden.

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(9) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht für die Polizei zuständigen Behörden können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von den Regelungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen abweichen, soweit es die Besonderheiten ihrer Fahrlehrerausbildung erforderlich machen und eine gleichwertige Ausbildung sichergestellt ist.

§ 45 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren


(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis (Seminarerlaubnis Aufbauseminar).

(2) 1 Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,

2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und

4. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der

a) einen viertägigen Grundkursus und

b) einen viertägigen programmspezifischen Kurs zur Durchführung des Aufbauseminars nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz besteht,

umfasst.

2 Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar kann - auch nachträglich - mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. 3 Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.

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(3) 1 Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Leitung des Aufbauseminars befähigt ist. 2 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Lehrgangsleitung. 3 Die Träger der Kurse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.



(3) 1 Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Leitung des Aufbauseminars befähigt ist. 2 Die Träger der Kurse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.

(4) 1 Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird schriftlich erteilt. 2 Von der Seminarerlaubnis Aufbauseminar darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 3 Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Aufbauseminar besitzen.

(5) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des Seminars nutzen.

(6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar gilt § 13 entsprechend.

(7) 1 Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. 3 Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. 4 Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(8) 1 Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht der Seminarerlaubnis Aufbauseminar eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. 2 Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 teilzunehmen.



§ 46 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik


(1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik).

(2) 1 Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,

2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und

4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der

a) einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs,

b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars,

c) die Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und

d) eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

umfasst.

2 Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik kann - auch nachträglich - mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. 3 Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.

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(3) 1 Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung befähigt ist. 2 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Lehrgangsleitung.



(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung befähigt ist.

(4) 1 Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird schriftlich erteilt. 2 Von der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 3 Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung der Fahrschule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik besitzen.

(5) 1 Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleitung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. 2 Die Daten nach Satz 1 dürfen

1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungsseminars genutzt werden,

2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 49 genutzt werden,

3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach § 49 im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen durchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt und von Dritten für die Evaluierung genutzt werden,

4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste

a) der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 7 genutzt werden,

b) an Dritte, die ein von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigtes Qualitätssicherungssystem nach § 51 Absatz 6 betreiben und an dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems genutzt werden.

3 Der Empfänger nach Satz 2 hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.

(6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik gilt § 13 entsprechend.

(7) 1 Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. 3 Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. 4 Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(8) 1 Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. 2 Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Nummer 2 teilzunehmen.



§ 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4


(1) 1 Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. 2 Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen,

2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung,

3. Nachweis der folgenden Qualifikation

a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 45 und eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Durchführung eines dieser Seminare oder

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b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Masterabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung,



b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung,

4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und

5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger.

3 Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen. 4 Die Anerkennung kann - auch nachträglich - mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Einweisungslehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen.

(2) 1 Der Einweisungslehrgang besteht mindestens aus einem viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vermittelt werden. 2 Die Kurse sollen an jeweils vier zusammenhängenden Tagen stattfinden. 3 Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. 4 Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht überschreiten.



§ 50 Zuständigkeiten


(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt soweit nicht Abweichendes geregelt ist.

(2) Örtlich zuständig nach Absatz 1 ist

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1. in Angelegenheiten der Anwärterbefugnis, der Fahrlehrerlaubnis und der Seminarerlaubnis die nach Landesrecht zuständige Behörde des Wohnsitzes des Fahrlehreranwärters oder des Erlaubnisinhabers, in Ermangelung eines Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschäftigungsortes oder im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet werden sollen; die Zuständigkeit geht auf die nach Landesrecht zuständige Behörde des Beschäftigungsortes über, sobald der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis die Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt,



1. in Angelegenheiten der Anwärterbefugnis, der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis und der Seminarerlaubnis die nach Landesrecht zuständige Behörde des Wohnsitzes des Fahrlehreranwärters oder des Erlaubnisinhabers, in Ermangelung eines Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschäftigungsortes oder im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet werden sollen; die Zuständigkeit geht auf die nach Landesrecht zuständige Behörde des Beschäftigungsortes über, sobald der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis die Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt,

2. in Angelegenheiten der Fahrschulerlaubnis die nach Landesrecht zuständige Behörde des Sitzes der Fahrschule oder unter den Voraussetzungen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler selbstständig ausgebildet werden sollen oder ausgebildet werden,

3. in Angelegenheiten der Kooperationen die nach Landesrecht zuständige Behörde des Sitzes der Auftrag gebenden Fahrschule,

4. in Angelegenheiten der Zweigstellen die nach Landesrecht zuständige Behörde des Sitzes der Zweigstelle,

5. in Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten die nach Landesrecht zuständige Behörde des Sitzes der Ausbildungsstätte.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Überwachung


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(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die Träger von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3. 2 Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen.



(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1, Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die Träger von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3. 2 Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen.

(2) Die Überwachung umfasst

1. vorbehaltlich der Nummer 2 die Überwachung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften insbesondere die Einhaltung der Ausstattungsstandards und der Aufzeichnungspflichten und

2. die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und Lehrgänge.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll dazu mindestens alle zwei Jahre vor Ort insbesondere prüfen, ob

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1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß durchgeführt werden,



1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die Einweisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß durchgeführt werden,

2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und

3. die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.

(4) 1 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,

1. während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten,

2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den Einweisungslehrgängen nach den § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und dem Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und den Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 beizuwohnen und

4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, Ablichtungen zu fertigen und diese sicherzustellen,

5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

2 Der nach Satz 1 Verpflichtete hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu dulden, die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen. 3 Der nach Satz 1 Verpflichtete hat den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüglich die in Satz 1 Nummer 5 genannten Auskünfte zu erteilen. 4 Der nach Satz 1 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überwachungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.

(6) 1 Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 17 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, in dem der Inhaber der jeweiligen Erlaubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt, Mitteilung über eine Tatsache, auf Grund derer eine Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht kommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten Tatsache, befindet über Art und Ausmaß der nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet die öffentliche Stelle, die die Tatsache übermittelt hat, über die Maßnahmen, die sie oder eine andere inländische Behörde auf Grund der übermittelten Tatsache trifft. 2 Die Daten über die von der inländischen Behörde getroffenen Maßnahmen sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.

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3 Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.



3 Die Übermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.

(7) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung nach Absatz 3 absehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben. 2 Die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne des Absatzes 2 bleibt unberührt.



§ 53 Fortbildung


(1) 1 Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. 2 Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. 3 Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage.

(2) Inhaber

1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und

2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.

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(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.

(4) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. 2 In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 angezeigt wurden. 3 Die Nachweise sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. 4 Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.

(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn der Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 an einer Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 oder an einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat.



(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.

(4) 1 In den Fällen der Absätze 1 bis 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. 2 Die Nachweise sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. 3 Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.

(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz verringert sich, wenn der Fahrlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 seine Fortbildungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 oder nach einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat, um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag.

(6) Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 und 3 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten.

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(7) Wird gegen die Fortbildungspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 verstoßen und kommt der Inhaber der entsprechenden Erlaubnis oder der Ausbildungsfahrlehrer der Pflicht auch innerhalb einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht nach, kann die entsprechende Erlaubnis widerrufen oder die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer untersagt werden.



(7) Wird gegen die Fortbildungspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 verstoßen und kommt der Inhaber der entsprechenden Erlaubnis der Pflicht auch innerhalb einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht nach, kann die entsprechende Erlaubnis widerrufen werden.

(8) Die tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten.

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(9) 1 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist. 2 Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.



(9) 1 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen oder deren Fahrerlaubnis nach § 13 Absatz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist. 2 Sind sie zugleich Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1, § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, haben sie zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 abzuschließen, wenn eine entsprechende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt

1. im Fall des Absatzes 2 die Zweijahresfrist,

2. 1 im Fall des Absatzes 3
die Vierjahresfrist abgelaufen ist. 2 Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.

(10) Der Träger der Lehrgänge nach Absatz 1 bis 3 bedarf einer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 54 Ausnahmen


(1) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen genehmigen

1. von folgenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis

a) Mindestalter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

b) Eignung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

c) Bildungsabschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,

d) Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,

2. von der Dauer der Ausbildung nach § 7 Absatz 3,

3. von der Eignung nach § 11 Absatz 1,

4. vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 5,

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4a. von der Prüfung nach § 15 Absatz 2 Satz 2,

5. von den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1,

6. von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5,

7. von Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person nach § 18 Absatz 2,

8. von den Vorgaben für die Bestellung einer verantwortlichen Leitung nach dem Tod des Inhabers der Fahrschule nach § 28 Absatz 2,

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9. von den Voraussetzungen für den Betrieb oder die Leitung einer Ausbildungsfahrschule nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2,



9. von den Voraussetzungen für den Betrieb oder die Leitung einer Ausbildungsfahrschule nach § 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b,

10. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminare nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3,

11. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4,

12. von den Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 sowie

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13. von den Vorschriften der auf § 68 Nummer 11 beruhenden Rechtsverordnung zu Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule.

2 Von den auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. 3 Die Ausnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 können nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.



13. von den Vorschriften der auf § 68 Absatz 1 Nummer 13 beruhenden Rechtsverordnung zu Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule.

2 Von den auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 14 erlassenen Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. 3 Die Ausnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 können nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme genehmigt werden von

1. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Bewerber die erforderliche Eignung für den Fahrlehrerberuf durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat,

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2. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, wenn der Bewerber eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen hat,



2. (aufgehoben)

3. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann,

4. § 18 Absatz 1 Nummer 4, wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für eine Fahrschulleitung nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermöglicht haben kann,

5. § 18 Absatz 1 Nummer 5, wenn der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat.

(3) 1 Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis, der die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE nicht mehr besitzt, weiterhin die Leitung der Fahrschule gestatten, wenn die körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegt. 2 Dies gilt auch bei einer Fahrschulerlaubnis oder Personengesellschaft, wenn die zur Vertretung berechtigte Person keine Fahrerlaubnis der Klassen CE oder DE mehr besitzt und wenn die körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegt.

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(4) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 44 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12 Satz 4 und 5, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 11 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.



(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 44 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12 Satz 4 und 5, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 13 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

§ 56 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet,

2. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,

3. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefugnis Gebrauch macht,

4. entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig abgibt,

5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt,

6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

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7a. ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,

7b. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt,

9. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1 Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,

10. entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt,

11. entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,

12. entgegen § 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

13. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, oder § 42 Absatz 1 Satz 1, die dort genannten Aufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,

14. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

15. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt,

vorherige Änderung nächste Änderung

16. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet,



16. entgegen § 35 Absatz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,

17. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt,

18. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet oder durchführt,

19. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

20. entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort bezeichnete Maßnahme der Überwachung nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,

21. entgegen § 51 Absatz 4 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

22. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt,

23. einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

24. entgegen § 69 Absatz 8 und 11 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 59 Inhalt der Registrierung


(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 48 des Straßenverkehrsgesetzes werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder einer Anwärterbefugnis, deren Datum und Befristung sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde gespeichert.

(2) 1 Im Fahreignungsregister nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes werden gespeichert

1. unanfechtbare Versagungen einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prüfung,

2. unanfechtbare Versagung einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen geistiger oder körperlicher Mängel,

3. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rücknahmen einer Anwärterbefugnis oder Fahrlehrerlaubnis,

4. das Ruhen oder Erlöschen der Anwärterbefugnis oder der Fahrlehrerlaubnis,

5. Verzicht auf eine Anwärterbefugnis oder eine Fahrlehrerlaubnis,

6. Rücknahmen eines Antrags auf Erteilung einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens einhundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,



7. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1, wenn gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens einhundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,

8. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.

2 Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

(3) 1 In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 50 gegeben ist, gespeichert werden

1. Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,

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1a. bei juristischen Personen: Name und Anschrift der juristischen Person sowie alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,

1b. bei Personengesellschaften: Name und Anschrift der Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,

1c. bei Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie die jeweilige für die verantwortliche Leitung bestellte Person mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,

2. Anwärterbefugnis und Fahrlehrerlaubnisse,

3. Seminarerlaubnisse,

4. Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule,

5. Zugehörigkeit zu einer Kooperation,

6. Zweigstellenerlaubnisse,

7. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,

8. Ausbildungsverhältnis von Fahrlehreranwärtern,

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9. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,



9. Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,

10. Betrieb als Ausbildungsfahrschule,

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11. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche Leitung,



11. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person,

12. die nach § 62 übermittelten Daten.

2 Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.



§ 63 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus dem Fahreignungsregister, die Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter betreffen, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn die oder der Betroffene den amtlichen Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort erworben hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im Inland ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. 2 Die Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist



(1) 1 Die nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus dem Fahreignungsregister, die Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter betreffen, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn die betroffene Person den amtlichen Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort erworben hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im Inland ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. 2 Die Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.



3 Die Übermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.

(2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 59 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 58 an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zuständig sind, § 55 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

(3) 1 Im Falle einer gerichtlichen Feststellung, dass ein Bewerber in einem Verfahren nach § 5 gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle spätestens drei Tage nach Rechtskraft dieser Feststellung die zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Binnenmarkt-Informationssystem über die Identität der betreffenden Person (Warnung). 2 Für Streitigkeiten nach diesem Absatz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 3 Im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Feststellung nach Satz 1 ist die Warnung durch den Hinweis zu ergänzen, dass der Bewerber Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 64 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke




§ 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke


vorherige Änderung nächste Änderung

Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 59 gespeicherten Daten



Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten

1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie

2. zu statistischen Zwecken § 38a

des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.



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§ 66 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger




§ 66 Weiterverarbeitung der Daten durch den Empfänger


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. 2 Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. 3 Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. 4 Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.



1 Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. 2 Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke weiterverarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. 3 Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. 4 Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.

§ 68 Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. nähere Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und der Inhaber nach § 11 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nähere Voraussetzungen für das Erfordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der Kenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,

2. nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und 3,

3. die Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung nach § 7,

4. Einzelheiten über die Fahrlehrerprüfung, insbesondere die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. das Muster des Fahrlehrerscheins und des Anwärterscheins,



5. das Muster des Fahrlehrerscheins und des Anwärterscheins sowie das Verfahren der Aus- und Zustellung,

6. die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden,

7. die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung für die Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach § 16 Absatz 1 sowie die Gestaltung der Ausbildung durch die Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach § 16 Absatz 3,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


7a. die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Lehrgangs über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Nummer 5,

8. nähere Anforderungen an die Gestaltung und Ausführung einer Kooperation durch die Auftrag gebende und die Auftrag nehmende Fahrschule nach § 20,

9. nähere Anforderungen an den Betrieb von Zweigstellen nach § 27,

10. die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises und der Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler gemäß § 31 Absatz 1,

11. die Ausgestaltung des Aushanges nach § 32,

12. die notwendigen Anforderungen an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars für die Leitung von Ausbildungsfahrschulen nach § 35,

13. Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,

14. die nötigen Anforderungen an die für die verantwortliche Leitung des jeweiligen Betriebs bestellten Personen, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten,

15. nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung,

16. nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge nach § 53 und eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall,

17. Anforderungen an die Überwachung, an das Überwachungspersonal, Maßnahmen zur Beseitigung von in der Überwachung festgestellter Mängel sowie Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität, insbesondere die Pflicht zu besonderen Fortbildungen,

18. den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 59 zu speichernden Eintragungen,

19. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens

zu regeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 12 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.



(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 14 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 69 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10 dieses Gesetzes. 2 Sie haben bis zum 31. Dezember 2023 ihre Eignung nach § 11 nachzuweisen. 3 § 54 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.



(1) 1 Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10 dieses Gesetzes. 2 Sie haben bis zum 31. Dezember 2023 ihre Eignung nach § 11 nachzuweisen. 3 § 54 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend. 4 Ferner haben diese Personen alle vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem an der letzten Fortbildung teilgenommen wurde, an einer Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 teilzunehmen.

(2) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer befristeten Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Anwärterbefugnis nach diesem Gesetz als erteilt; der befristete Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Anwärterschein nach § 10 dieses Gesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die bei am 1. Januar 2018 Fahrschüler selbstständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.

(4) Ausbildungsfahrlehrer und für die verantwortliche Leitung der Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis ausbilden, haben erstmalig bis zum 31. Dezember 2019 an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.



(3) Natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die am 1. Januar 2018 Fahrschüler selbstständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.

(4) 1 Ausbildungsfahrlehrer, die bis zum 31. Dezember 2019 Fahrlehreranwärter ausbilden oder ausgebildet haben und weiterhin ausbilden wollen, müssen bis zum 1. Juli 2020 die Vorgaben des § 16 Absatz 1 erfüllen. 2 Für Personen, die bis zum 31. Dezember 2017 an einem dreitägigen Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer teilgenommen haben, gilt dies als Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

(4a) Der zweijährige Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn der Fahrschulinhaber oder
die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs seit mindestens zwei Jahren Fahrlehreranwärter nach § 16 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ausgebildet hat.

(4b) Ausbildungsfahrschulen
nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dürfen Fahrlehreranwärter, die am 31. Dezember 2019 in Ausbildung sind, ausbilden.

(5) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind, gilt die jeweilige Seminarerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.

(6) 1 Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 begonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen haben, richten sich die Ausbildung, die Prüfung und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften. 2 Für die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule gelten die Bestimmungen nach Satz 1.

(7) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder der verantwortlichen Leitung.

(8) Bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls auch die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellten Urkunden über die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.

(9) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 45 Absatz 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45).

(10) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern.

(11) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte ist die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Anerkennungsurkunde der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.

(12) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Absatz 6 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehenden Absätze ihre Gültigkeit.

vorherige Änderung

 


(13) Die vor dem 1. Januar 2018 gemäß § 33a Absatz 3 Satz 5, § 31b Absatz 1 Satz 1 oder § 31c Satz 1 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erteilte Anerkennungen als Träger von Lehrgängen, Einweisungslehrgängen oder Einweisungsseminaren berechtigt zur Fortbildung nach § 53, zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5.




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