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Artikel 13 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 13 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FamFG § 13, § 14, § 258, mWv. 13. Juli 2017 § 14

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:

§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 13 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für das elektronische Dokument gelten § 130a der Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
c)
In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

4.
In § 258 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690 Abs. 3" durch die Wörter „§ 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 EAkteJEG Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026
... in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... 10 Nummer 1 Buchstabe c, 5. Artikel 11 Nummer 1 und 4 Buchstabe a und b, 6. Artikel 13 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c , 7. Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe a und b, 8. Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Eingangsformel BGAktFV
... bb des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) sowie Absatz 4 Satz 4 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist und Absatz 4a Satz 2 und 3 durch Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe d des ... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist und Absatz 4a Satz 2 und 3 durch Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, - des § 46e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit ...

Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Eingangsformel ERVV *)
... Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, - des § 81 Absatz 4 der Grundbuchordnung, der durch ...

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Eingangsformel BGAktFVEV
... bb des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) sowie Absatz 4 Satz 4 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist und Absatz 4a Satz 2 und 3 durch Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe d des ... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist und Absatz 4a Satz 2 und 3 durch Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, - des § 46e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 ...