§ 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch
Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt."
- 2.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 3.
- Absatz 4a wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach den Sätzen 2 und 3" durch die Wörter „nach den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2424