Artikel 18 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 18 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SGG § 65a, § 65b, § 84, § 90, § 101, § 104, § 107, § 120, § 122, § 136, § 140, § 145, § 151, § 152, § 158, § 173, § 178a, § 183, mWv. 13. Juli 2017 § 65b

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 65a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist."

2.
§ 65b wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
a)
In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."

3.
In § 84 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" ein Komma und die Wörter „in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

4.
In § 90 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

5.
In § 101 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

6.
In § 104 Satz 6 werden nach dem Wort „Abschrift" die Wörter „oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers versehen ist," eingefügt.

7.
In § 107 werden die Wörter „der Niederschrift" durch die Wörter „des Protokolls" ersetzt.

8.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

9.
In § 122 werden die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt.

10.
In § 136 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Sitzungsniederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

11.
Dem § 140 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."

12.
In § 145 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

13.
§ 151 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt.

14.
In § 152 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abschrift" die Wörter „oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist," eingefügt.

15.
In § 158 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

16.
In § 173 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

17.
In § 178a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

18.
In § 183 Satz 5 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 120 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 EAkteJEG Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
... 65b des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... 1 und 3 Buchstabe a und c, 7. Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe a und b, 8. Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a , 9. Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a, 10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Eingangsformel BGAktFV
... vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, Absatz 1 Satz 5 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe b des ... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, - des § 55b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit ...

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Eingangsformel BGAktFVEV
... vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, Absatz 1 Satz 5 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe b des ... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, - des § 55b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ...


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