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Änderung Artikel 6 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 12.12.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026


§ 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.'


(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

'Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.'

Ende abweichendes Inkrafttreten