Änderung § 34 VerpackG vom 09.02.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 VerpackG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. VerpackGÄndG am 9. Februar 2021 und Änderungshistorie des VerpackG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 VerpackG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung
§ 34 VerpackG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.01.2021 BGBl. I S. 140
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 5 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 4 oder § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungsbestandteil in Verkehr bringt,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 4 oder § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungsbestandteil in Verkehr bringt,

2. entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung verwendet,

3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt,

4. entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,

5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

9. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet,

10. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

12. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt,

13. entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt,

14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt,

15. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

16. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt,

17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 oder 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

18. ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt,

19. entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

20. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

21. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt,

22. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

23. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,

24. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,

25. entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt,

26. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt oder

27. entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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