Die
Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Zusatzstoffe" durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Zusatzstoffen" durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen" ersetzt.
- 2.
- In § 1b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „im Sinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter „, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind," ersetzt.
- 3.
- In § 2 wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen und das Wort „Fertigpackungen" durch das Wort „Verpackungen" ersetzt.
- 4.
- § 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen und das Wort „Zusatzstoffe" durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „vitaminisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig" durch die Wörter „entgegen § 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel" ersetzt.