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Artikel 3 - Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises (EIdNFG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Passgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2017 PassG § 7, § 18, § 20, § 22a, § 25

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird."

2.
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Pass darf nur vom Passinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Passinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Passinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Passinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt."

3.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Passbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen. Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit einer Passbehörde vorgenommen, kann eine Gebühr bis zur doppelten Höhe der nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmten Gebühr erhoben werden.

(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag erhoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent der Gebühren betragen."

4.
§ 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen."

b)
Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen."

c)
Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Abrufe nach Satz 5 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert."

5.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 5b ersetzt:

„5.
entgegen § 18 Absatz 2 eine Seriennummer verwendet,

5a.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie weitergibt,

5b.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 Daten erhebt oder".

b)
In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatzes 1" die Wörter „und des Absatzes 2 Nummer 5a und 5b" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EIdNFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIdNFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Passgesetzes
B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
Bekanntmachung PassGNB
... vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), 19. den am 15. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310 ), 20. den am 5. August 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni ...

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 4 eIDKGEG Änderung des Passgesetzes
... Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Absatz 3 Satz ...