§ 12 - Klinische-Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung (KPBV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2333, 2021 I 4648; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 16.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 215
Geltung ab 15.07.2017, abweichend siehe § 13; FNA: 2121-51-63 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Abschnitt 5 Gebühren
§ 12 Gebühren

Abschnitt 5 Gebühren

§ 12 Gebühren


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen zu.

(2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder.

(3) 1Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem

1.
die zuständige Bundesoberbehörde den in Satz 1 genannten Betrag vereinnahmt hat und

2.
die Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr eingetreten ist.

3Entscheidend ist jeweils das spätere Ereignis.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen V. v. 16. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 215 m.W.v. 19. September 2025



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