Die
Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom
27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen" zu bezeichnen."
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
-
- a)
- In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „nach § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die die Wörter „nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die einen Bausparvertrag enthalten," ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Anbieter kann innerhalb von sechs Monaten ab der Bekanntgabe
- 1.
- der erstmaligen Klassifizierung oder
- 2.
- des Ergebnisses der Überprüfung
den Verzicht auf weitere Überprüfungen nach Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Verzichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder Nummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 4.
- § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge:
- a)
- eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Höhe von einem Zwölftel der Differenz aus 1.200 Euro und der Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und
- b)
- eine jährliche Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird;
Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt."
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „Zulage von 154 Euro" durch die Wörter „Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495