(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt.
(2) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Deutschen Bundesbank und zum Richteramt befähigt sind. Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen. Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
(3) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem Schlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig.
(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 SchlichtVerfV Übertragung auf private Stellen (vom 08.09.2015) ... Verbänden einzurichtende Schlichtungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5 und 6 Abs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Abweichungen vorgesehen werden: ... Abweichungen vorgesehen werden: 1. Die Schlichter müssen abweichend von § 1 Abs. 2 nicht Bedienstete der Deutschen Bundesbank sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren ... Amtsperiode ohne Wiederbestellung im Amt verbleiben, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 1 genügen und vor dem 30. Oktober 1999 bestellt worden sind. ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355