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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (VerbrKredRLUG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2010 SchlichtVerfV § 9, mWv. 31. Oktober 2009 § 1, § 2, § 5, § 6, § 6a (neu), § 8, § 9

Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2577), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 31.10.2009

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

(Schlichtungsstellenverfahrensverordnung - SchlichtVerfV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Einrichtung der Schlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht

(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt.

(2) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Deutschen Bundesbank und zum Richteramt befähigt sind. Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen. Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(3) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem Schlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig.

(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht."

3.
§ 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet."

4.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten" durch die Wörter „die Beteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern oder Auskünfte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank oder bei einer für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständige Stelle in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

5.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Bundesbank" durch das Wort „Schlichtungsstelle" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre."

6.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Die Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stellen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind, für deren Verfahren Auskünfte über das in Deutschland geltende Recht."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Hat der Beschwerdegegner keine inländische Niederlassung, besteht aber eine Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem Vertragsstaat. Auf Antrag des Beschwerdeführers leitet die Schlichtungsstelle die Beschwerde an eine für außergerichtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in dem anderen Vertragsstaat weiter."

8.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009

Bei Verbänden, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30. Oktober 2009 geltenden Fassung bereits gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 9 werden vor der Angabe „§§ 675c bis 676c" die Wörter „§§ 491 bis 509 und" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VerbrKredRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrKredRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 VerbrKredRLUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Nr. 44 bis 47, Artikel 2 Nr. 2, 3, 4 und 6a, Artikel 3 Nr. 1 bis 5 Buchstabe a, b und d, Artikel 4 Nr. 1 bis 8, Artikel 8 Abs. 6, 7 und 11 Nr. 2 sowie Artikel 9 Nr. 3 treten am 31. Oktober 2009 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 184 10. ZustAnpV Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ...