Bei Verbänden, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach §
14 des
Unterlassungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§
675a bis 676g und 676h Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30. Oktober 2009 geltenden Fassung bereits gemäß §
7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§
491 bis 509 und §§
675c bis 676c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die Übertragung nach Maßgabe von §
7 wirksam.
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Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355