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Änderung § 2 SchlichtVerfV vom 31.10.2009

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§ 2 SchlichtVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
§ 2 SchlichtVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Auswahl und Unabhängigkeit der Schlichter


(1) Die Schlichter werden von der zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt die Deutsche Bundesbank den Verbänden der an dem Verfahren teilnehmenden Unternehmen und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV) die Namen und den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Personen mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit des vorgesehenen Schlichters in Frage stellen, werden diese für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung kann wiederholt werden.

(2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die zuständige Stelle der Deutschen Bundesbank von ihrem Amt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.

(3) Ein Schlichter darf nicht in Streitfällen tätig werden, an deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Hierüber entscheidet seine Vertretung.

(Text alte Fassung)

(4) Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(Text neue Fassung)

(4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


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