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Änderung § 8 SchlichtVerfV vom 31.10.2009

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§ 8 SchlichtVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
§ 8 SchlichtVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Abgabe bei Unzuständigkeit


(Text alte Fassung)

Wird eine Schlichtung bei einer unzuständigen Schlichtungsstelle beantragt, gibt diese sie unter Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige Schlichtungsstelle ab.

(Text neue Fassung)

(1) Wird eine Schlichtung bei einer unzuständigen Schlichtungsstelle beantragt, gibt diese sie unter Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige Schlichtungsstelle ab.

(2) Hat der Beschwerdegegner keine inländische Niederlassung, besteht aber eine Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem Vertragsstaat. Auf Antrag des Beschwerdeführers leitet die Schlichtungsstelle die Beschwerde an eine für außergerichtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in dem anderen Vertragsstaat weiter.



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