Abschnitt 1 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 611-17-8 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zuständiges Hauptzollamt
§ 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständiges Hauptzollamt


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Örtlich zuständig ist

1.
für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;

2.
für ausländische Fahrzeuge

a)
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,

b)
in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;

3.
für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 20. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 m.W.v. 1. September 2023

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§ 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023



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