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Änderung § 59 ZAG vom 26.11.2019

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§ 59 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 59 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 94 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Datenschutz


(1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist.

(Text alte Fassung)

(2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern.

(Text neue Fassung)

(2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers verarbeiten.

(3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu beachten.




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