§ 7 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass der andere
- 1.
- entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder die übergreifende Organisation nicht richtig führt,
- 2.
- entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt oder
- 3.
- entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Absatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder eine übergreifende Organisation nicht richtig führt,
- 4.
- entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt,
- 5.
- entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt oder
- 6.
- entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen tätig werden lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
- 1.
- in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich und
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Versicherungsträger.
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Zitat in folgenden NormenSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
§ 2 SchwarzArbG Prüfungsaufgaben (vom 30.12.2025) ... § 5b angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und 9. entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft a) ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 9 SchwarzArbMoG Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ... 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2, 3 bis 7 , 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe ... „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu ...
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