Das
Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 156 wie folgt gefasst:
„§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen".
- 2.
- § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „verarbeiten" durch das Wort „speichern" und das Wort „Verarbeitung" durch das Wort „Speicherung" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Verarbeitung" durch das Wort „Speicherung" ersetzt.
- 3.
- § 156 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen".
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 8a, 9 und 11 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 8a, 9, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
Artikel 31 ReRaG Inkrafttreten (vom 27.02.2019) ... d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 26 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Die Artikel 3, 7 bis 17, 19 und 24 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. (5) Die Artikel 4, 5, 6 und 29 ...
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874