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Änderung § 55 PflBG vom 01.01.2024

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§ 55 PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 55 PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Statistik; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen und das Verfahren zur Ermittlung und Erhebung der Daten nach § 62 zu regeln. 2 Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:

1. die Träger der praktischen Ausbildung, die weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,

2. die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen und das Verfahren zur Ermittlung und Erhebung der Daten nach § 62 zu regeln. 2 Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:

1. die Träger der praktischen Ausbildung, die Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,

2. die in der beruflichen oder hochschulischen Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung,

3. die Ausbildungsvergütungen.

3 Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.

(2) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung)